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Informationen zum Steuerrecht

10.09.2021: Information der WKO Kärnten (Fachgruppe Gastronomie) zur Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter/Angestellte im Gastgewerbe

Per 01.10.2021 kommt es zu einer gesetzlichen Angleichung der Arbeiter-Kündigungsfristen an die bereits bestehenden Regelungen für Angestellte. Somit ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch bei Arbeitern eine gestaffelte Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zu fünf Monaten zum Quartalsende einzuhalten. Als Kündigungstermin kann der 15. oder der Monatsletzte im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Lesen Sie mehr…

Ausnahmen

Der Gesetzgeber ermöglicht für Saisonbranchen, wie dem Tourismus oder der Bauwirtschaft, im Kollektivvertrag davon abweichende Kündigungstermine bzw. (kürzere) Kündigungsfristen zu vereinbaren. Die Verhandlungen mit der Gewerkschaft „vida“ sind in diesem Punkt bislang ergebnislos wegen nicht akzeptabler Gegenforderungen seitens der Gewerkschaft.

Gelingt keine Einigung mit der Gewerkschaft für eine Neuregelung im Kollektivvertrag gibt es ab 01.10.2021 bis zu einer höchstgerichtlichen Klarstellung keine Rechtssicherheit bei der Kündigung von Arbeitern.

Was gilt ab 01.10.2021

Nach Rechtsansicht der WKO-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie ist das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Damit bleiben die bisherigen Kündigungsregelungen in Punkt 21 des zuletzt im Mai 2019 abgeschlossenen Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist – ohne Einschränkung auf fix vorgegebene Kündigungstermine – ab dem 1. Oktober 2021 weiter aufrecht.

Anmerkung: Die Gewerkschaft „vida“ vertritt jedoch die Ansicht, dass ab 01.10.2021 die langen Kündigungsfristen - 6 Wochen bis zu 5 Monate zum Quartalsende – auch bei Arbeitern anzuwenden sind.

Aufgrund der drohenden Rechtsunsicherheit ab 01.10.2021 ist laut der WKO Kärnten (Fachgruppe Gastronomie) folgendes zu beachten:

  • Vereinbaren Sie in unbefristeten Dienstverträgen jedenfalls den Kündigungstermin zum 15. bzw. Monatsletzten

Dazu schlägt die WKO Kärnten (Fachgruppe Gastronomie) folgende Formulierung vor:

„Als Kündigungstermin werden jedenfalls der 15. und der Monatsletzte vereinbart. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen, auch wenn sie eine Kündigung zu jedem Termin vorsehen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.“

Auch bei bestehenden Dienstverträgen ist eine solche Vertragsergänzung wichtig, wobei hier der/die Arbeitnehmer/-in zustimmen muss.

 

  • Vereinbaren Sie eine Probezeit

Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

 

  • Vereinbaren Sie mit Saisonmitarbeitern nach Möglichkeit befristete Dienstverträge

Diese enden mit Ablauf der Befristung. Zusätzlich kann/soll auch eine Kündigungsregelung in befristeten Verträgen vorgesehen werden, sofern Mindestlaufzeiten eingehalten werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub=Q8J_00000&t=t&cmp=2334bfa083b8bec397d71ac207ff4b22&tg=f3eaf55a-1ede-4956-ab66-6ef86209fc71

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/Angleichung-der-Kuendigungsfristen.html?p=ZW1haWw9&utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=hier&utm_campaign=wkk+%7c+kopie+von+achtung!+information+zur+angleichung+der+k%c3%bcndigungsfristen&utm_term=n%2fa

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 17.09.2021

Artikel der Ausgabe Sommer 2021

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