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Informationen zum Steuerrecht

09.07.2021: VfGH: Ausschluss der Verlustvortragsmöglichkeit bei Einkünften aus Kapitalvermögen verfassungskonform!

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte kürzlich über bestehende Verwertungsbeschränkungen bei Verlusten aus Kapitalvermögen im Privatvermögen zu entscheiden. Nach geltender Rechtslage werden dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich „isoliert“ betrachtet. Das Höchstgericht erteilte dem Begehren des Steuerpflichtigen nach einem Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen sowie einem Verlustvortrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich eine klare Absage! Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen einen Verlust. Er beantragte in der Folge die bescheidmäßige Feststellung dieser negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen, um diese im Rahmen der folgenden Veranlagungsperioden als Verlustvortrag mit zukünftigen positiven Einkünften zu verrechnen. Die geltend gemachten Verluste aus Kapitalvermögen wurden durch das Finanzamt hingegen nicht festgestellt, weil im außerbetrieblichen Bereich ein Verlustvortrag auf eine spätere Veranlagung nicht zulässig sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht (BFG) als unbegründet ab. Der Steuerpflichtige erhob gegen diese Entscheidung des BFG Erkenntnisbeschwerde an den VfGH.

Entscheidung des VfGH

Die eingebrachte Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde vom VfGH als unbegründet abgewiesen:

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem Sonderregime, das für diese Einkünfte spezifische Vorschriften und Tarifsätze vorsieht, womit das Einkommen für Zwecke der Besteuerung in sogenannte Schedulen aufgespalten wird (System einer analytischen oder Schedulenbesteuerung). Das Einkommensteuergesetz enthält in § 27 Abs. 8 Einschränkungen des Verlustausgleichs für Verluste aus Kapitalvermögen. Aufgrund der „Sonderstellung“ der Einkünfte aus Kapitalvermögen sieht der VfGH den im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs für dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte als verfassungsrechtlich unbedenklich an.

Nach einer weiteren einkommensteuerrechtlichen Vorschrift (§ 18 Abs. 6 EStG) können ausschließlich betriebliche Einkünfte als Verlustvortrag vorgetragen werden. Private Kapitaleinkünfte sind daher nicht vom Verlustvortrag erfasst. Der VfGH sieht diese Regelung unter Verweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum als verfassungskonform an. Auch im Vergleich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Verteilungsmöglichkeit über 15 Jahre) oder zu privaten Grundstücksveräußerungen (Verlustvortrag mit pauschaler Kürzung und Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre) erkennt der VfGH keinen Widerspruch zum Gleichheitsgebot, weil sich die Veranlagung in Immobilien in wesentlichen Belangen, wie etwa in der Möglichkeit zur Diversifizierung und auch im Grad der Bindung des Kapitals, von der Veranlagung von Kapitalvermögen unterscheidet.

Die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Regelungen zur Verwertung von Verlusten aus Kapitalvermögen liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dies gilt laut VfGH auch für die Frage der unterschiedlichen Behandlung der Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von betrieblichen und außerbetrieblichen Kapitalanlagen. Eine differenzierte Behandlung betrieblicher und außerbetrieblicher Kapitalanteile ist daher zulässig.

Conclusio

Der VfGH bestätigte in diesem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Regelung, wonach Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in zukünftige Veranlagungszeiträume vortragsfähig sind. Die Verlustverwertung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen wird damit nicht erweitert. Die Schedulenbesteuerung rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung einzelner Einkunftsarten und die unterschiedliche Besteuerung im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich ist nach Ansicht des VfGH aufgrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ebenfalls mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Das Erkenntnis markiert wohl einen Schlusspunkt unter eine lange literarische Debatte zur steuerlichen Zulässigkeit des Verlustvortrages bei außerbetrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen. Einmal mehr billigt der VfGH dem Gesetzgeber einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zu.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis360 – Rechtsnews vom 08.07.2021

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20210302_20E01722_00/JFT_20210302_20E01722_00.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.07.2021

Artikel der Ausgabe Sommer 2021

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