Informationen zum Steuerrecht

09.07.2021: Informationen zum Homeofficepauschale

Wie bereits in einem früheren Newsletter mitgeteilt, wurden durch den Gesetzgeber neue arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Bereich Homeofficepauschale geschaffen, die sich auch im Bereich der laufenden Personalverrechnung bzw. Zeiterfassung auswirken. Lesen sie mehr…

Änderungen beim Homeofficepauschale im Bereich der laufenden Lohnverrechnung

  • Wichtig ist, dass jegliche Homeoffice-Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden müssen. Die Vereinbarung muss zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden und kann aus einem wichtigen Grund (z.B. wesentliche Änderung der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation des Arbeitnehmers) von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum jeweils Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Zudem kann die Vereinbarung auch eine Befristung oder besondere Kündigungsbestimmungen enthalten.
  • Ab 2021 kann der Dienstgeber bis zu EUR 300,00 steuerfrei auszahlen, wenn höchstens an 100 Tagen im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Pro Homeofficetag können EUR 3,00 abgabenfrei an den Dienstnehmer ausbezahlt werden.
    • Falls dieses Pauschale durch den Arbeitgeber nicht ausgeschöpft wird, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf bis zu maximal EUR 300,00 selbst als Werbungskosten geltend machen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eigene Kosten für die Anschaffung von ergonomischen Mobiliar bis zu einem Betrag von EUR 300,00 pro Jahr steuerlich geltend machen, wenn er nachweislich zumindestens 26 Homeofficetage im Kalenderjahr geleistet hat. Diese Regelung gilt auch schon für das Jahr 2020.
  • Um den Pauschalbetrag von EUR 3,00 pro Tag an die DienstehmerInnen auszahlen zu können, ist es notwendig, die Homeofficetage in den Arbeitszeitaufzeichnungen separat als diese zu kennzeichnen. Wenn an einem Tag Arbeitsleistungen im Büro und zu Hause erbracht werden, dann gilt dieser Tag nicht als Homeofficetag und das Pauschale kann für diesen Tag nicht steuerfrei gewährt werden.
  • Die Anzahl der Homeofficetage muss am Jahreslohnzettel bzw. Mitarbeiterlohnkonto angeführt werden. Bitte teilen Sie uns daher die Anzahl der Homeofficetage pro Monat mit.
  • Seitens der Bundesregierung wurde bekannt gegeben, dass bis 30.06.2021 ein beantragtes Pendlerpauschale weiterhin in voller Höhe berücksichtigt werden darf. Ab 01.07.2021 muss bei MitarbeiterInnen mit einer Homeofficevereinbarung kontrolliert werden, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pendlerpauschale gegeben sind. Um die monatliche Gehalts- bzw. Lohnabrechnung richtig erstellen zu können, benötigen wir laufend die Anzahl der absolvierten Homeofficetage der DienstnehmerInnen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.07.2021

Artikel der Ausgabe Sommer 2021