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Bonus zu Niedrigpensionen nach Langzeitversicherung

Basierend auf einem Initiativantrag (Nationalratsbeschluss vom 02.07.2019) wurde die Einführung eines Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu niedrigen Pensionen ab 01.01.2020 bei Vorliegen von mindestens 30 Pflichtversicherungs-Beitragsjahren aufgrund einer Erwerbstätigkeit beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt aber noch abzuwarten. Lesen Sie mehr...

Neuer Bonus für Niedrigpensionsbezieher

Ab dem Jahr 2020 wird zum einen der bisherige besondere Ausgleichszulagenrichtsatz bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ersetzt und zum anderen – als weitere Verbesserung für Personen mit langen Versicherungszeiten und kleinen Pensionen – ein höherer Bonus gewährt (auch an Ehepaare bzw. eingetragene Partner), wenn mindestens 480 solcher Beitragsmonate vorliegen. Dabei werden auch bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Der Bonus gebührt zur Ausgleichzulage bzw. Pension, solange die betreffende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Diese neuen Grenzen belaufen sich auf

  • € 1.080,- für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
  • € 1.315,- für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und
  • € 1.782,- für Ehepaare und eingetragene Partner, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit bei einem Ehegatten oder einem eingetragenen Partner.

Der Bonus gebührt in der Höhe der Differenz zwischen diesen neuen Betragsgrenzen und dem Gesamteinkommen der langzeitversicherten Person. Dieses ergibt sich aus der Eigenpension (Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) und einer allfälligen Ausgleichszulage nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und einer etwaigen Einkommensteuer, dem sonstigen Nettoeinkommen sowie den Beträgen, die aufgrund unterhaltsrechtlicher Ansprüche der pensionsberechtigten Person zu berücksichtigen sind. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen des Ausgleichszulagenrechts anzuwenden. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften sind auch das Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche des Ehepartners (des eingetragenen Partners) zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass im Fall des Anspruchs auf Ausgleichszulage nach dem „Einzelrichtsatz“ ein Bonus von € 146,94 bei Vorliegen von mindestens 360 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt; bei Vorliegen von mindestens 480 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt ein Bonus von € 381,94.

Die erwähnten Grenzbeträge für die Berechnung des Bonus sowie die gesetzlich festgelegten Bonus-Höchstbeträge unterliegen der jährlichen Anpassung wie die Ausgleichszulagenrichtsätze (erstmalige Anpassung zum 01.01.2021). Ausdrücklich klargestellt wurde auch, dass der Bonus nicht unter die einkommensteuerrechtilche Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen fällt.

Bonus nicht exportfähig

Da der vorgeschlagene Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus an das Vorliegen einer langen Versicherungsdauer anknüpft, nicht jedoch von der Höhe der geleisteten Beiträge abgeleitet wird, ist davon auszugehen, dass dieser aus allgemeinen Mitteln finanzierte Bonus ebenso wenig dem Leistungsexport unterliegt wie die Ausgleichszulage.

Der Bonus ist keine Versicherungsleistung, sondern hat (wie die Ausgleichszulage) Fürsorgecharakter zur Sicherung eines Mindesteinkommens; der Bonus wird nicht nach dem Versicherungsprinzip errechnet (kein Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge), sondern stellt lediglich eine Honorierung der langen Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem dar. Die Ausgleichszulage als solche ist jedenfalls nur bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

Sofern die betreffende Person alle 360 bzw 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Österreich zurückgelegt hat, ist der volle Betrag des Bonus zu gewähren; ist jedoch zur Erfüllung dieser Voraussetzung eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich (wobei nicht alle, sondern nur die entsprechenden ausländischen Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind), dann ist dieser Zuschuss nur entsprechend dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu den in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu gewähren.

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 19.07.2019

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