Informationen zum Steuerrecht

30. September 2019 – welche steuerlichen Folgen sind mit diesem Datum verbunden?

Neben dem Jahreswechsel ist der 30. September ein weiteres folgenreiches Datum im Steuerrecht. Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, welche Fristen mit dem 30.09.2019 verbunden sind: Vorsteuer-Rückerstattung, Anspruchsverzinsung, Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen, Offenlegung im Firmenbuch, Energieabgabenrückvergütung 2014. Lesen Sie mehr …

Vorsteuerrückerstattung für 2018 (im EU-Raum)

Wie bereits in einem unserer Newsletter darauf hingewiesen wurde, gibt es seit 2010 für Unternehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, via FinanzOnline zu stellen. Für das Veranlagungsjahr 2018 endet die nicht erstreckbare Frist am 30.09.2019. (ACHTUNG: bis dahin muss der Antrag bereits eingelangt sein!) Bitte beachten Sie die erforderliche Bearbeitungszeit.

Anspruchsverzinsung

Für den Fall, dass sich aus der Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung für das Jahr 2018 eine Nachzahlung ergibt, müssen für den Zeitraum ab dem 1.10.2019 Anspruchszinsen, aus der verspätet entrichteten Steuer, an das Finanzamt bezahlt werden. Der Anspruchszinssatz beträgt derzeit 1,38 %. Allerdings werden die Zinsen erst vorgeschrieben, wenn ein Mindestbetrag von EUR 50,00 erreicht wird. Im Falle einer Steuergutschrift für 2018 werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls 1,38 % Zinsen durch das Finanzamt gutgeschrieben.

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Herabsetzungsantrag für 2019

Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das laufende Jahr (2019) können bis zum 30. September vom Finanzamt aufgrund eines Antrags herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist dann sinnvoll, wenn der Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich geringer ausfallen wird als in den Vorjahren, da sich die Festsetzung der Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert.

Offenlegung des Jahresabschlusses – Einreichung beim Firmenbuchgericht  

Kapitalgesellschaften (zB GmbH´s) sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (offenzulegen). Sofern der Bilanzstichtag einer Kapitalgesellschaft am 31.12.2018 war, endet die Frist am 30.09.2019. Sollte die Frist versäumt werden, drohen erheblich Geldstrafen.

Energieabgabenrückvergütung 2014

Das Bundesfinanzgericht Linz hat in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 einer Beschwerde eines Wellnesshotels stattgegeben, wonach die Einschränkung für Dienstleistungsbetriebe nicht EU-konform sei und hat die Energieabgabenvergütung für 2011 zuerkannt.

Die Finanzverwaltung hat jedoch gegen diese Entscheidung Revision beim VwGH eingelegt. 

Der VwGH hat zur Rechtssache des Wellnesshotels inhaltlich noch nicht entschieden und dem EuGH mit Beschluss vom 14.9.2017 neue Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Für den EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere fraglich, ob die in Österreich beschlossene Einschränkung der Erstattungsberechtigten auf produzierende Betriebe, mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission vereinbar ist.

Für Dienstleistungsunternehmen (z.B. Gastronomie) bedeutet dies, dass es sich unter Umständen lohnt, jetzt den Antrag – zumindest für das Wirtschaftsjahr 2014 abzugeben, um keine Frist zu versäumen. Der Antrag auf Rückvergütung kann 5 Jahre rückwirkend eingebracht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres. Der Antrag für 2014 ist demnach im Regelfall bis 31.12.2019 möglich. Bei einem schiefen Wirtschaftsjahr (Jahresabschluss unterjährig) muss der Antrag entsprechend früher – vor Ablauf der 5 Jahresfrist – eingebracht werden.

Aber auch für produzierende Unternehmen könnte die ausstehende Entscheidung des VwGH eine Auswirkung haben (mit 2011 wurde die Vergütungsberechtigung auf Produktionsprozesse beschränkt), sodass sich daher unter Umständen auch für produzierende Unternehmen die Frage stellt, ob es zweckmäßig ist, (je nach Stand des Verfahrens) Rechtsmittel für die Energieabgabenvergütungen ab dem Jahr 2011 zu ergreifen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Wir sind Ihnen gerne beim Erstellen der entsprechenden Anträge bzw. bei den entsprechenden Berechnungen behilflich.

Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 06.09.2019

Artikel der Ausgabe Sommer 2019