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VwGH entscheidet Lohnnebenkostenbemessung hinsichtlich der PKW-Privatnutzung durch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Finanzverwaltung vertritt zum Teil bei der Bewertung von KFZ-Sachbezügen immer noch die Auffassung, dass bei Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für die Bemessung der diesbezüglichen Lohnneben­kosten die gesamten – also sowohl die auf die private als auch die auf die betriebliche Nutzung entfallenden – Kfz-Kosten des Unternehmens anzusetzen sind.

Dieser Auffassung durch die Finanz ist nunmehr der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 19.04.2018 entgegengetreten. Lesen Sie mehr…

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Eine GmbH schloss mit ihrem (wesentlich beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftsführervertrag ab, in dem sie sich zur Tragung der im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Reisespesen verpflichtete. Zu diesem Zweck stellte sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die Kosten für die Privatnutzung dieses Kraftfahrzeuges waren der GmbH vom Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarungsgemäß zu ersetzen.

Im Jahr 2015 erwuchsen der GmbH für das Kraftfahrzeug Kosten von EUR 7.992,13. Der auf die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges entfallende Anteil von EUR 1.598,43 (= 20%) wurde per 31. Dezember 2015 mit Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH saldiert. Bei der Selbstberechnung der Kommunalsteuer für das Jahr 2015 berücksichtigte die GmbH die Kosten für das Kraftfahrzeug, das dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht.

Im Anschluss an eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (= GPLA-Prüfung) setzte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde die Kommunal­steuer für das Jahr 2015 neu fest. Sie bezog dabei jene Kosten für das gegenständliche Kraftfahrzeug in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage mitein, welche der GmbH vom Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ersetzt worden sind (80%), weil sie auf die im betrieblichen Interesse der GmbH getätigten Fahrten entfielen.

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht

Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt, welche die GmbH gegen die Neufestsetzung mittels Bescheid durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde eingebracht hatte. Das Landesverwaltungsgericht stellte den obig dargestellten Sachverhalt fest und führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im gegebenen Zusammenhang bereits mehrmals ausgesprochen, dass die Überlassung eines Kraftfahrzeuges für private Fahrten einen geldwerten Vorteil darstelle, der als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Der VwGH habe weiters ausgeführt, dass die Höhe der Betriebseinnahmen bei Fehlen entsprechender Aufzeichnungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen sei. Letzteres wäre nicht erforderlich, wenn die der GmbH „tatsächlich entstandenen Gesamtkosten“ des gegenständlichen Kraftfahrzeugs den vom Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil darstellen würden. Das Landes­verwaltungsgericht vertrete vielmehr den Standpunkt, dass der geldwerte Vorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers dem auf die private Nutzung entfallenden Anteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten, der mit EUR 1.598,43 (also 20%) geschätzt worden sei, entspreche.

Der geldwerte Vorteil, der durch die Überlassung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten entstehe, werde durch den Anspruch der GmbH auf Kostenersatz (für die Privatnutzung), der im Jahr 2015 EUR 1.598,43 betragen habe, neutralisiert. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug verbleibe 2015 daher kein Raum für eine Erhöhung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Höchstgerichtiche Entscheidung durch den VwGH

Mit dem Urteil des Landesverwaltungsgerichtshofes war der Fiskus aber nicht einverstanden und erhob deswegen gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der ordentlichen Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof (vertreten durch den vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nikolaus Zorn) hat aber die Revision als unbegründet abgewiesen!

Dieses erfreuliche Urteil begründet der VwGH wie folgt:

Soweit einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seitens der GmbH ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, um damit im betrieblichen Interesse der GmbH gelegene Fahrten durchzuführen, können die diesbezüglichen Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen werden. Diese Konstellation ist nämlich – entgegen der Ansicht des Bundesministerium für Finanzen – nicht mit Fällen des Ersatzes von Aufwendungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer zu tragen hat (wie dies beispielsweise bei der Verrechnung von Kilometergeldern der Fall ist), vergleichbar.

Das überlassene Kraftfahrzeug befindet sich nämlich nach wie vor im Betriebs­vermögen der GmbH. Die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen der GmbH stellen Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinn­ermittlung der GmbH zu berücksichtigen sind. Die vorliegende Konstellation ist daher nicht mit der Bezahlung von Kilometergeldern vergleichbar, mit welchen dem Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen für dienstliche Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ersetzt werden.

Das Landesverwaltungsgericht wird daher in seiner Rechtsansicht durch den VwGH bestätigt, wenn es die streitgegenständlichen Aufwendungen der GmbH für das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen hat.

Die Revision durch das Bundesministerium für Finanzen erweist sich daher als unbegründet und war sohin abzuweisen.

Fazit

Da die Finanzverwaltung für die lohnnebenkostenrechtliche Bewertung der Privatnutzung eines Firmen-PKW durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch die Anwendung der Sachbezugs­werteverordnung erlaubt (siehe Rz 79 der Info des BMF zum KommStG vom 29. Jänner 2018), kann die Bewertung nach dieser Verordnung oder nach Maßgabe der auf die private Nutzung entfallenden Kfz-Kosten des Unternehmens erfolgen. 

ACHTUNG

Die Festlegung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH zur Verfügung gestellten Kfz wurde per 19. April 2018 durch das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung festgelegt. Diesbezüglich verweisen wir Sie auf unseren Newsletter vom 20.04.2018: https://www.illmerpartner.at/content/inhalte/aktuelles/informationen_zum_steuerrecht/fr%C3%BChling_2018/sachbezug_kfz_f%C3%BCr_wesentlich_beteiligte_gesellschafter_gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer/index_ger.html

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 20.07.2018

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