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Fremdwährungskredite im Betriebsvermögen – ein Überblick zur geltenden Rechtslage

Auch wenn der Hype bei Schweizer-Franken-Krediten abgeklungen ist, sind Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen, insbesondere Fremdwährungsdarlehen, häufig zu finden. Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 18. 12. 2017 und des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2018 ergaben sich Änderungen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung. Lesen Sie mehr…

Bewertung von Fremdwährungsdarlehen

Verbindlichkeiten sind steuerlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten, das ist nicht der ausgezahlte, sondern der Rückzahlungsbetrag. Unternehmensrechtlich ist der Erfüllungsbetrag maßgeblich. Dieser entspricht jenem Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden muss.

Die Tilgung einer Verbindlichkeit ist sowohl in der Bilanzierung (zB Tilgung der Verbindlichkeit durch einen Zahlungsmittelabfluss) als auch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein prinzipiell erfolgsneutraler Vorgang.

Kursgewinn

Verbessert sich der Wechselkurs und kommt es deshalb zu einem (rechnerischen) Kursgewinn (ohne dass es zu einer Konvertierung kommt), stellt dies einen steuerlich unbeachtlichen noch nicht realisierten Gewinn dar.

Erst bei der Tilgung oder der Konvertierung in eine eurostabile Währung kommt es in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Bilanzierung zu einer erfolgswirksamen Berücksichtigung des Kursgewinns.

Kursverlust…

…bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip wirken sich Wechselkursänderungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erst bei Tilgung bzw. bei Konvertierung der Kreditverbindlichkeit in eine eurostabile Währung aus.

…bei der Bilanz

Unternehmensrechtlich sind Höchstwertprinzip und Vorsichtsprinzip zu beachten. Verschlechtert sich der Kurs, ist der durch den Kursverlust bedingte erhöhte Erfüllungsbetrag zwingend anzusetzen.

Steuerrechtlich steht dem eine Kann-Bestimmung gegenüber: Ist der Wechselkurs zum Bilanzstichtag höher, kann bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (nach § 4 Abs. 1 EStG) bzw. muss bei der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung (nach § 5 Abs. 1 EStG) der höhere Wert angesetzt werden. Damit wird der Kursverlust ertragsteuerlich realisiert.

Sinkt bedingt durch eine zukünfte Kurserholung jedoch der Verbindlichkeitenwert, nachdem im Jahresabschluss der durch den Kursverlust bedingte höhere Wert ausgewiesen wurde, besteht im Rahmen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (gemäß § 4 Abs. 1 EStG) das Recht, nicht aber eine Verpflichtung, den nunmehr wieder gesunkenen Wert – jedenfalls begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten – anzusetzen.

Für Wirtschaftsjahre vor 2016 galt dieses Wertaufholungswahlrecht auch im Rahmen der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung (gemäß § 5 EStG). Für Wirtschaftsjahre ab 2016 sind im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 5 EStG Wertaufholungen von Verbindlichkeiten zwingend vorzunehmen.

Besonderheiten bei der Konvertierung bzw. Tilgung von Fremdwährungskrediten

Der Kursgewinn bzw. Kursverlust aus einem Fremdwährungsdarlehen wird bei einer steuerrechtlichen Gewinnermittlung (Bilanz gem. § 4 Abs. 1 EStG bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnunge gem. § 4 Abs. 3 EStG) nur mit Tilgung oder Konvertierung in Euro oder eine an den Euro fix gebundene Währung realisiert.

Bei der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung gem § 5 EStG sind die zwingenden unternehmensrechtlichen Grundsätze zu beachten, sofern nicht zwingende steuerrechtliche Gründe entgegenstehen (Maßgeblichkeits-grundsatz). Es kann daher – je nach Fallkonstellation – bei der Gewinnermittlung gem. § 5 EStG zu einer Gewinnrealisierung kommen. Hinsichtlich Kursverlust sind unternehmensrechtlich das Höchstwertprinzip und das Vorsichtsprinzip zu beachten: Verschlechtert sich der Kurs, ist der erhöhte Erfüllungsbetrag zwingend anzusetzen. (Die ertragsteuerlichen Regeln entsprechen in diesem Fall den unternehmensrechtlichen Normen.)

Kein besonderer Steuersatz und keine Verlustausgleichsbegrenzung

Im Zuge der Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen im Jahr 2012 wurde in § 27a Abs. 1 EStG ein besonderer Steuersatz von 25 % (seit 2016: 27,5 %) eingeführt. Gemäß § 27a Abs. 6 EStG ist dieser Steuertarif auch für betriebliche Kapitalanlagen zu beachten. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass dies auch für die realisierten Wertsteigerungen aus Fremdwährungsverbindlichkeiten gelte.

In seinem Erkenntnis vom 18. 12. 2017 verwarf aber der VwGH diese Ansicht: Nach Wortlaut und Telos des § 27 Abs. 3 EStG sind nur „Finanzvermögen“ und nicht auch „Finanzschulden“ von dieser Bestimmung erfasst. Zwar besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Verbindlichkeit, doch unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere grundlegend im Hinblick auf die Besteuerung.

Gemäß § 6 Ziffer 2 lit. c EStG sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte (ab 2016: zu 55 %) ausgeglichen werden.

Da die Kursgewinne aus einem Bankdarlehen aber nicht dem besonderen Steuersatz gem § 27a Abs. 1 EStG unterliegen, muss die Spezialbestimmung des § 6 Ziffer 2 lit. c EStG nicht berücksichtigt werden!

Fazit

Im Betriebsvermögen können Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen rechnerisch aus Wechselkursänderungen oder der Tilgung bzw. Konvertierung resultieren. Rechnerische Gewinne sind entsprechend dem Vorsichtsprinzip unbeachtlich. Rechnerische Verluste müssen (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG: können) berücksichtigt werden.

Weiters sind im Betriebsvermögen Konvertierungsgewinne in eurostabile Währungen bei den Gewinnermittlungsarten zu berücksichtigen. Solche in eurolabile Währungen sind bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (gem. § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG) unbeachtlich. Bei der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG kann es steuerlich (je nach Fallkonstellation) entsprechend den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu Gewinnrealisierungen kommen.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.09.2018

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