Informationen zum Steuerrecht
Einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Krankenstand
Einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand sind zulässig, sofern sie keine sittenwidrige Umgehung der Entgeltfortzahlung darstellen. Gemäß höchstgerichtlicher Entscheidung läge eine solche Umgehung dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Auflösung drängt, um sich die Entgeltfortzahlung zu ersparen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Wiedereinstellung nach Gesundwerdung zugesagt wird. Lesen Sie mehr…
Derzeitige Rechtslage bis 30. Juni 2018
Bis 30. Juni 2018 endet bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes die Entgeltfortzahlung jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses und geht nicht über das Ende hinaus (wie es bei anderen Auflösungstatbeständen der Fall ist, beispielsweise bei der Dienstgeberkündigung). Dies bedeutet, dass für Auflösungen bis zu diesem Stichtag während eines Krankenstandes das Krankenentgelt nicht weiterbezahlt werden muss. Diese Regelung entfällt ab 1. Juli 2018.
ACHTUNG – Änderung der Rechtslage ab 1. Juli 2018
Selbst wenn eine einvernehmliche Auflösung zulässig ist, muss der Arbeitgeber ab 1. Juli 2018 eine wichtige Gesetzesänderung beachten:
Erfolgt die einvernehmliche Auflösung
- während eines Krankenstandes oder
- „im Hinblick auf“ einen bereits bekannten künftigen Krankenstand (beispielsweise behördlich genehmigte Kur oder bevorstehende Operation),
muss der Arbeitgeber trotz Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung das Krankenentgelt in der gesetzlich vorgesehenen Anspruchsdauer bezahlen.
Mit dieser Gesetzesänderung sollen Arbeitnehmer vor finanziellen Nachteilen insbesondere dann geschützt werden, wenn sie sich während eines Krankenstandes oder wegen eines künftigen Krankenstandes zu einer einvernehmlichen Auflösung überreden lassen.
ACHTUNG – Motiv der einvernehmlichen Auflösung
Aufgrund der gesetzlichen Formulierung („im Hinblick auf“) kommt es für die Frage der Entgeltfortzahlungspflicht für die Zeit nach dem Dienstvertragsende beim künftigen Krankenstand entscheidend auf das Motiv der einvernehmlichen Auflösung an. Daraus folgt:
- Weiß der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung nichts vom künftigen Krankenstand, besteht auch keine Entgeltfortzahlungspflicht nach dem Dienstvertragsende für den späteren Krankenstand.
- Wenn der Arbeitgeber hingegen bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösung vom künftigen Krankenstand weiß (zB hat der Arbeitnehmer die behördlich genehmigte Kur bereits mitgeteilt), müsste der Arbeitgeber, um der Entgeltfortzahlungspflicht nach dem Dienstvertragsende zu entgehen, einen anderen plausiblen Grund für die einvernehmliche Auflösung darlegen können. Ein Beispiel wäre etwa die Auflösung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, weil dieser sich beruflich umorientieren und/oder nicht mehr im Unternehmen arbeiten möchte. Dieser Umstand muss natürlich der Wahrheit entsprechen (kein bloßer "Fake-Grund") und sollte aus Beweisgründen in der einvernehmlichen Auflösung festgehalten werden.
Beispiel zur Veranschaulichung
1.7.2018 |
Beginn Krankenstand eines Angestellten im ersten Dienstjahr |
5.7.2018 |
Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes + Ende des Arbeitsverhältnisses |
5.11.2018 |
Ende des Krankenstandes |
Erst per 8. September 2018 endet der Entgeltfortzahlungsanspruch (6 Wochen voll, 4 Wochen halb; gerechnet ab 01.07.2018)!
Unser Tipp: Die schriftliche Formulierung der einvernehmlichen Auflösung – trotz Kenntnis vom bevorstehenden Krankenstand (Kur, Operation, usw.) – ist ein komplexer Teilbereich des Arbeitsrechts, welcher weitreichende (finanzielle) Folgen nach sich ziehen kann. Sollten Sie daher Hilfe bei der einvernehmlichen Auflösung vor Beginn eines bereits bekannten Krankenstandes benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – setzen Sie sich mit uns in Verbindung!
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 29.06.2018
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