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Ausblick GPLA-Prüfung: Ab 2020 einheitliche Prüforganisation im Bundesministerium für Finanzen

Derzeit erfolgt die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung, also die Prüfung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen von Dienstnehmern) in einem Prüfvorgang durch Prüforgane der Finanzämter oder durch Prüforgane der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Trotz gemeinsamer Prüfsoftware ist der Abstimmungsaufwand ein hoher, Verfahrensnormen werden unterschiedlich interpretiert, Prüfschwerpunkte je nach eigener Zielsetzung gesetzt und die unterschiedlichen Prüfkulturen für den Arbeitgeber oft nicht nachvollziehbar gelebt. Lesen Sie mehr…

Neuer Prüfdienst im BMF

Daher soll die GPLA-Prüfung ab 2020 in einer einheitlichen Prüforganisation im Wirkungsbereich der Finanz zusammengeführt werden („Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“). Die bisherigen „Krankenkassaprüfer“, die mit Stichtag 01.01.2019 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA-Prüfung befasst sind bzw. waren, werden vom Bundesministerium für Finanzen übernommen.

Für Zwecke der Kooperation und Koordinierung soll weiters bei der Finanz ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden, der aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzämter, der Gebietskrankenkasse, des Gemeindebundes und des Städtebundes besteht.

Inhaltlicher Umfang der Prüfung

Die Bezeichnung der Prüfung wird von „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ auf „Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“ geändert. Der Zusatz „und Beiträge“ stellt lediglich eine terminologische Anpassung bzw. Klarstellung dar – eine Änderung des Prüfungsumfanges im Vergleich zur bisherigen „gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ ist damit nicht verbunden. Dem Begriff „Beiträge“ liegt das Begriffsverständnis der Sozialversicherungsprüfung zu Grunde.

Der inhaltliche Umfang der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge setzt sich somit aus der Lohnsteuerprüfung, der Sozialversicherungsprüfung und der Kommunalsteuerprüfung zusammen:

Die Lohnsteuerprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und der Abzugsteuer sowie auf die Erhebung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag.

 

Bei der Sozialversicherungsprüfung wird die Einhaltung aller tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft, die insbesonders maßgeblich sind für das Versicherungsverhältnis betreffend Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Erhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, des Mitarbeitervorsorgekassenbeitrages, des Zuschlags zum Dienstgeber-Anteil, des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, des Wohnbauförderungsbeitrages und der Arbeiterkammerumlage.

Verfahrensgrundsätze

Für die Aufgabenerfüllung durch den Prüfdienst werden vor allem folgende Rahmenbedingungen bzw. Verfahrensgrundsätze festgelegt:

  • Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung bzw. Bescheiderlassung, für Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und für die Durchführung von Rechtsmittelverfahren soll nicht berührt werden und bei den bisher zuständigen Stellen verbleiben. Unberührt bleiben sollen auch das Revisionsrecht des Finanzamts gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts und das Revisionsrecht gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
    Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, soll zukünftig aber auch der Finanz die Revision an den VwGH ermöglicht werden.
  • Durchgeführt werden soll die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung für Außenprüfungen.
  • Den Prüfungsauftrag soll ausschließlich das Finanzamt erteilen, wobei „in begründeten Einzelfällen“ auch die Gebietskrankenkasse eine Sozialversicherungsprüfung bzw. eine Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung anregen kann.
  • Die Prüforgane des Prüfdienstes sollen funktionell für die jeweils zuständige Stelle tätig werden, d.h. etwa bei Durchführung der Lohnsteuerprüfung als Organe des Finanzamts, bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der Gebietskrankenkasse, etc.
  • Dem Prüforgan soll die Funktion eines Sachverständigen zukommen. Die Finanzämter, die Gebietskrankenkasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden und können (etwa bei der Bescheiderstellung) davon abweichen – betreffend Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur dann, wenn „ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen“.

Fazit

Bei diesem Ausblick hinsichtlich GPLA-Prüfung bzw. Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ab 2020 handelt es sich um einen Ministerialentwurf, dessen Begutachtungsfrist am 19.10.2018 endet. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir bleiben für Sie aber natürlich weiterhin am Ball und informieren Sie bei etwaigen Neuerungen, Änderungen oder über die Gesetzwerdung.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 21.09.2018

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