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Informationen zum Steuerrecht

30. September 2018 – welche steuerlichen Folgen sind mit diesem Datum verbunden?

Neben dem Jahreswechsel ist der 30. September ein weiteres folgenreiches Datum im Steuerrecht. Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, welche Fristen mit dem 30.09.2018 verbunden sind: Vorsteuer-Rückerstattung, Anspruchsverzinsung, Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen, Offenlegung im Firmenbuch, Energieabgabenrückvergütung 2013. Lesen Sie mehr …

Vorsteuerrückerstattung für 2017 (im EU-Raum)        

Wie bereits in einem unserer letzten Newsletter darauf hingewiesen wurde, gibt es seit 2010 für Unternehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, via FinanzOnline zu stellen. Für das Veranlagungsjahr 2017 endet die nicht erstreckbare Frist am 30.09.2018 (Achtung! bis dahin muss der Antrag bereits eingelangt sein). Bitte beachten Sie die erforderliche Bearbeitungszeit.

Anspruchsverzinsung

Für den Fall, dass sich aus der Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung für das Jahr 2017 eine Nachzahlung ergibt, müssen für den Zeitraum ab dem 1.10.2018 Anspruchszinsen, aus der verspätet entrichteten Steuer, an das Finanzamt bezahlt werden. Der Anspruchszinssatz beträgt derzeit 1,38 %. Allerdings werden die Zinsen erst vorgeschrieben, wenn ein Mindestbetrag von EUR 50,00 erreicht wird. Im Falle einer Steuergutschrift für 2017 werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls 1,38 % Zinsen durch das Finanzamt gutgeschrieben.

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Herabsetzungsantrag für 2018

Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das laufende Jahr (2018) können bis zum 30. September vom Finanzamt aufgrund eines Antrags herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist dann sinnvoll, wenn der Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich geringer ausfallen wird als in den Vorjahren, da sich die Festsetzung der Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert.

Offenlegung des Jahresabschlusses – Einreichung beim Firmenbuchgericht  

Kapitalgesellschaften (zB GmbH) sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (offenzulegen). Sofern der Bilanzstichtag einer Kapitalgesellschaft am 31.12.2017 war, endet die Frist am 30.09.2018. Sollte die Frist versäumt werden, drohen erheblich Geldstrafen.

Energieabgabenrückvergütung 2013

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21.07.2016 entschieden, dass die Einschränkung der Energieabgabenrückvergütung auf Produktionsbetriebe im Jahr 2011 – somit auch für die Folgejahre – rechtswidrig war. Damit sollten nunmehr auch Dienstleistungsbetriebe die Möglichkeit erhalten, einen erfolgreichen Antrag zur Rückvergütung von Energieabgaben des Jahres 2013 beim Finanzamt einzubringen (Achtung, das Finanzministerium vertritt eine andere Auffassung als der EuGH, weshalb derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist).

Anträge auf Energieabgabenrückvergütung sind binnen fünf Jahren nach dem Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres, für das die Energieabgabenrückvergütung beantragt werden soll, beim Finanzamt einzureichen. Sollte Ihr Wirtschaftsjahr mit 30.09.2013 geendet haben, dann muss noch bis zum 30.09.2018 ein Antrag auf Rückvergütung beim Finanzamt eingebracht werden!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Wir sind Ihnen gerne beim Erstellen der entsprechenden Anträge bzw. bei den entsprechenden Berechnungen behilflich.

Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 31.08.2018

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