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Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG bei Vermietung von Grundstücken für Zwecke des Skisports!

Lange war strittig, ob die Überlassung eines Grundstückes durch einen Landwirt an eine Skiliftgesellschaft umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgen kann. Nunmehr hat der VwGH entschieden, dass es sich grundsätzlich um eine steuerfreie Tätigkeit handelt. Lesen Sie mehr …

Ausgangslage:

Bisher erblickte die Finanzverwaltung in der Überlassung eines Grundstückes zur Nutzung als Skipiste, Lifttrasse, Langlaufloipe und dergleichen die Einräumung einer Dienstbarkeit, für diese – sofern nicht die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet – auch der pauschalierte Landwirt 20 % Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hatte.

Nur aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurde bei Nutzungsentgelten bis jährlich EUR 2.000,00 von der Besteuerung Abstand genommen, wenn in der Rechnung (bzw. Gutschrift der Skiliftgesellschaft) keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.

Erkenntnis des VwGH

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017 festgestellt, dass es sich bei der Überlassung eines Grundstücks zur Ausübung des Skisports um eine Vermietung und Verpachtung (gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG) handelt, welche unecht steuerfrei ist. Damit ist die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung nicht mehr haltbar, womit die Landwirte in Zukunft für diese Umsätze keine Umsatzsteuer mehr an die Finanz abführen müssen (außer es erfolgt ein Ausweis auf der Rechnung -> Steuerschuld kraft Rechnungslegung!)

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 17.07.2017

Artikel der Ausgabe Sommer 2017