Informationen zum Steuerrecht

Schweizer Mehrwertsteuergesetz legt ausländischen Firmen ab 1.1.2018 neue Pflichten auf!

Der Schweizer Bundesrat hat eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet, das wesentliche Änderungen für ausländische Unternehmen im Bereich der Umsatzsteuer beinhaltet. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen. Lesen Sie mehr …

Aktuelle gesetzliche Regelung in der Schweiz:

  • Bisher ist ein ausländisches Unternehmen (zB ein Unternehmen aus Österreich) von der Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz befreit, sofern es weniger als CHF 100.000,00 Umsatz pro Jahr an (in der Schweiz) steuerbaren Leistungen erzielt.
  • Gleichzeitig unterliegen alle Leistungen eines ausländischen Unternehmers mit dem Leistungsort Schweiz der Bezugssteuer, wodurch die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger in der Schweiz übergeht, womit das ausländische Unternehmen keine Umsatzsteuerpflichten in der Schweiz hat.Hinweis: Der Lieferbegriff ist in der Schweiz weiter gefasst als bei uns. Dadurch können Leistungen, die in der EU als Dienstleistungen gelten, unter den obigen Bestimmungen zu einer MWST-Pflicht in der Schweiz führen. Betroffen davon ist vorwiegend das Bauhaupt- und -nebengewerbe.
  • Achtung: Seit 2005 gilt diese Regelung nur noch für Dienstleistungen. Ausländische Unternehmer, die in der Schweiz Lieferungen für mehr als CHF 100.000,00 pro Jahr ausführen, sind nicht mehr von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Änderung im Bundesrat

Der Schweizer Bundesrat erachtet in diesen Bestimmungen eine Benachteiligung der Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen, und verabschiedete nachfolgende Gesetzesänderung, welche ersten Berechnungen zur Folge für 30.000 ausländische Unternehmen eine Steuerpflicht in der Schweiz bedeuten und jährlich rund 40 Millionen Franken an Mehreinnahmen für die Schweiz bringen sollen.

Inhalt der Teilrevision des MWST-Gesetzes

Ab 1.1.2018 werden alle ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz Lieferung ausführen oder Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher erbringen in der Schweiz steuerpflichtig, sofern sie weltweit mehr als CHF 100.000,00 an Umsatz erzielen (somit wird auch der zB in Österreich erzielte Umsatz für die Berechnung miteinbezogen). Erzielt ein Unternehmen mit solchen Leistungen in der Schweiz weniger als CHF 100.000,00 aber weltweit mindestens CHF 100.000,00 Umsatz, dann wird es mit dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig!

Damit muss sich ein Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in das MWST-Register eintragen lassen, eine Schweizer Steuervertretung bestimmen (Steuerberater), die Umsatzsteuer abführen und entsprechende Steuererklärungen erstellen.

Hinweis: Ausländische Unternehmen, die ausschließlich in der Schweiz der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen, sind von der MWST-Registrierungspflicht in der Schweiz befreit – unabhängig vom Umsatz – Übergang der Steuerschuld!

Die Eidgenössische Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck daran die entsprechenden Verordnungen und Informationen zu erstellen – wir werden Sie umgehend davon informieren!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 21.07.2017

Artikel der Ausgabe Sommer 2017