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Beschäftigungsbonus – Regierung hat sich geeinigt!

Laut den derzeit vorliegenden Informationen, hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, den bereits im Ministerrat am 21. Feber 2017 beschlossen Beschäftigungsbonus, umzusetzen. Der bisher veröffentlichte Entwurf sieht vor, dass im Rahmen einer Förderung 50 % der Lohnnebenkosten von neuen Beschäftigten für die Dauer von drei Jahren nachträglich erstattet werden sollen. Eine Antragstellung soll bereits ab 1. Juli 2017 möglich sein. Die genauen Richtlinien zur Umsetzung der Förderung sollen nunmehr beschlossen werden. Wir informieren Sie über die ersten bekannt gewordenen Details. Lesen Sie mehr …

Wer wird gefördert?

Jene Unternehmer, die neue Voll- und/oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, schaffen, sollen in den Genuss einer nachträglichen Förderung kommen. Als Referenzwert werden dabei die Beschäftigungsstände (Anzahl der Beschäftigten) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sowie 12 Monate vor der Antragstellung herangezogen. Um förderungsfähig zu sein, muss im Vergleichszeitraum ein Zuwachs an Beschäftigungsverhältnissen von zumindest einem zusätzlichen Vollzeitäquivalent nachgewiesen werden. Für neu gegründete Unternehmen (erst innerhalb der letzten 12 Monate gegründet) gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von null. Die Beschäftigungsdauer der neuen Mitarbeiter muss zumindest sechs Monate betragen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht alle Personen als förderungswürdig eingestuft werden, sondern nur jene, die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

Förderbar ist die Neuanstellung

  • einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person,
  • oder eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule oder Hochschule),
  • oder eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler),
  • oder eine Person mit Rot-Weiß-Rot-Karte.

Wer ist für die Förderung zuständig?

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können und muss bei der Abrechnung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) vorgelegt werden.

Die Antragstellung ist ab 1.7.2017 möglich und hat grundsätzlich vor Schaffung des ersten zu fördernden zusätzlichen Vollzeitäquivalents bei der aws (oder im Tourismussektor bei der ÖHT) zu erfolgen. Die genauen Förderrichtlinien werden erst festgelegt und sollen entsprechend veröffentlicht werden.

In welcher Höhe gibt es eine Förderung?

Von den nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträgen) für die neu geschaffenen Arbeitsplätze werden 50 % im Rahmen der Förderung jährlich im Nachhinein ausbezahlt – maximal drei Jahre lang. Zu den förderbaren Lohnnebenkosten zählen: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Mitarbeitervorsorgebeitrag, DB, DZ und die Kommunalsteuer.

Wer überprüft die Förderungen?

Einerseits überprüfen die Förderagenturen (aws und ÖHT) stichprobenartig die Einhaltung der Förderrichtlinien, andererseits soll der Beschäftigungsbonus im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) überprüft werden.

Achtung: Die Ausführungen basieren auf dem Ministerratsbeschluss vom 21.02.2017. Allfällige Änderungen im Rahmen der Gesetzwerdung sowie in den Förderrichtlinien sind zu beachten!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.06.2017

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