Informationen zum Steuerrecht

30. September – welche steuerlichen Folgen sind mit diesem Datum verbunden?

Der 30.09. ist neben dem Jahreswechsel ein weiteres folgenreiches Datum im Steuerrecht. In den folgenden Erläuterungen möchten wir Sie darüber informieren, welche Fristen mit dem 30.09.2016 enden: Vorsteuer-Rückerstattung, Anspruchsverzinsung, Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen, Offenlegung im Firmenbuch, Energieabgabenrückvergütung 2011. Lesen Sie mehr …

Vorsteuerrückerstattung für 2015 (im EU-Raum)         Wie bereits in einem unserer letzten Newsletter darauf hingewiesen wurde, gibt es seit 2010 für Unternehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, via FinanzOnline zu stellen. Für das Veranlagungsjahr 2015 endet die Einreichfrist (nicht erstreckbar) am 30.09.2016. Bitte beachten Sie die erforderliche Bearbeitungszeit.

Anspruchsverzinsung Für den Fall, dass sich aus der Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung für das Jahr 2015 eine Nachzahlung ergibt, müssen für den Zeitraum ab dem 1.10.2016 Anspruchszinsen, aus der verspätet entrichteten Steuer, an das Finanzamt bezahlt werden. Der Anspruchszinssatz beträgt derzeit 1,38 %. Allerdings werden die Zinsen erst vorgeschrieben, wenn ein Mindestbetrag von EUR 50,00 erreicht wird. Im Falle einer Steuergutschrift für 2015 werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls 1,38 % Zinsen durch das Finanzamt gutgeschrieben.

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Herabsetzungsantrag für 2016 Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das laufende Jahr (2016) können bis zum 30. September vom Finanzamt aufgrund eines Antrags herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist dann sinnvoll, wenn der Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich geringer ausfallen wird als in den Vorjahren, da sich die Festsetzung der Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert.

Offenlegung des Jahresabschlusses – Einreichung beim Firmenbuchgericht   Kapitalgesellschaften (zB GmbH) sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (offenzulegen). Sofern der Bilanzstichtag einer Kapitalgesellschaft am 31.12.2015 war, endet die Frist am 30.09.2016. Sollte die Frist versäumt werden, drohen erheblich Geldstrafen.

Energieabgabenrückvergütung 2011

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21.07.2016 entschieden, dass die Einschränkung der Energieabgabenrückvergütung auf Produktionsbetriebe im Jahr 2011 rechtswidrig war. Damit sollten nunmehr auch Dienstleistungsbetriebe die Möglichkeit erhalten, einen erfolgreichen Antrag zur Rückvergütung von Energieabgaben des Jahres 2011 beim Finanzamt einzubringen (Achtung, das Finanzministerium vertritt derzeit eine andere Auffassung als der EuGH, womit wohl neuerlich die Höchstgerichte befasst werden dürften).

Anträge auf Energieabgabenrückvergütung sind binnen fünf Jahren nach dem Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres, für das die Energieabgabenrückvergütung beantragt werden soll, beim Finanzamt einzureichen. Sollte Ihr Wirtschaftsjahr mit 30.09.2011 geendet haben, dann muss noch bis zum 30.09.2016 ein Antrag auf Rückvergütung beim Finanzamt eingebracht werden!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Wir sind Ihnen gerne beim Erstellen der entsprechenden Anträge bzw. bei den entsprechenden Berechnungen behilflich.

Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.09.2016

Artikel der Ausgabe Sommer 2016