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Können Verlustvorträge vererbt werden?

Bislang konnten steuerliche Verlustvorträge des Erblassers – entsprechend der Erbquote – vom Erben übernommen werden. Die jüngste Rechtsprechung des VwGH stellt diese Verwaltungspraxis jedoch nunmehr in Frage.

Bisherige Verwaltungspraxis

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung konnten Verluste aus Vorjahren als sogenanntes „höchstpersönliches Recht“ grundsätzlich nur vom Steuerpflichtigen selbst – er hat die Verluste erlitten – in späteren Gewinnjahren verrechnet werden. Dies entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip der Einkommensteuer, wonach jeder Steuerpflichtige entsprechend seinem erzielten Einkommen zur Staatsfinanzierung beitragen soll.

Die Finanzverwaltung akzeptierte bislang jedoch die Ausnahme, dass im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) Verlustvorträge vom Erblasser auf den Erben in Höhe der Erbquote übergehen können und zwar unabhängig davon, ob der Erbe den verlustverursachenden Betrieb erhält bzw. fortführt oder nicht.

Änderung durch VwGH-Rechtsprechung

Entgegen der relativ großzügigen Handhabe der Verlustverwertung von Erben durch die Finanzverwaltung, hat nunmehr der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 (VwGH, 2010/158/0131) judiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dabei folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Aus den laufenden Verlustzuweisungen entstanden Verlustvorträge auf Gesellschafterebene einer Kommanditgesellschaft (KG). In weiterer Folge wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige (mit hohen Verlustvorträgen) verstarb und der VwGH hatte die Frage zu beurteilen, ob die Verlustvorträge des Erblassers im Erbwege auf den Erben übergehen.

Der VwGH verneinte den Verlustübergang auf den Erben – trotz seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger – und führte dabei aus, dass es als entscheidungswesentlich gelte, dass der Erbe den verlustverursachenden Betrieb nicht übernommen hat.

Offene Fragen aus der neuen VwGH-Judikatur

Leider fehlt eine explizite Regelung des Verlustübergangs im Einkommensteuergesetz, womit grundsätzlich der Gesetzgeber zu einer Klarstellung bzw. zur Schließung der Regelungslücke aufgerufen wäre.

Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass – wie bisher – zumindest bei einer Betriebsübernahme im Erbwege ein Übergang der Verlustvorträge möglich ist, zumal gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG die Buchwerte des Unternehmens weitergeführt werden müssen und somit der Erbe auch die Steuerlast für die stillen Reserven im Betriebsvermögen zu tragen hat.

Wie kann ich sicherstellen, dass der Verlust aus meinem Unternehmen an meine Erben übergeht (bisherige Praxis)?

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis kann durch ein Testament vorgesorgt werden, dass ein bestehendes Unternehmen – und somit das verlustverursachende Vermögen – an einen (oder mehrere) Gesamtrechtsnachfolger (Erben) übergeht. Damit geht auch der Verlustvortrag aus dem Unternehmen auf den Erben über. Sollen/Müssen darüber hinaus andere Personen mit Vermögensteilen des Erblassers bedacht werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf den Verlustvortrag der Erben hat, kann das beispielsweise in Form von Legaten erfolgen.

Praxistipp: All jene Steuerpflichtigen, die noch über ausreichend vortrags- und ausgleichsfähige Verluste verfügen, sollten unbedingt nach Rücksprache mit uns (testamentarisch) vorsorgen.

Selbstverständlich verfolgen wir für Sie die Gesetzgebung sowie die Judikatur und Literatur zu diesem Thema, damit wir Sie laufend über Neuigkeiten informieren können.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Artikel der Ausgabe Sommer 213