Informationen zum Steuerrecht

Fristablauf Umsatzsteuerrückerstattung 2012!

Die Vergütung von EU-Vorsteuern des Vorjahres ist bis spätestens 30.09.2013 elektronisch zu beantragen. Wir informieren Sie worauf Sie achten müssen und wie wir Ihnen helfen können.

Bereits am 19. Juli 2013 durften wir Sie in unserem Newsletter davon invormieren, dass Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen (die Details können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden) die Möglichkeit offen steht, eine Vergütung der im EU-Raum bezahlten Mehrwertsteuerbeträge zu beantragen. Dazu gibt es die Möglichkeit, über Finanzonline einen Erstattungsantrag zu stellen.

Voraussetzungen

Der Unternehmer …

  • ist im entsprechenden EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig und
  • hat keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze im entsprechenden Land getätigt, die eine Registrierungspflicht auslösen und
  • ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.

Ablauf des Verfahrens

Der Erstattungsantrag ist in Österreich mittels Finanz-Online elektronisch einzubringen. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers wird nicht mehr vorausgesetzt. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

Die bislang erforderliche Übermittlung von Originalbelegen ist nicht mehr notwendig (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Dem Antrag sind jedoch Rechnungskopien elektronisch anzuhängen, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 pro Quartal (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.

ACHTUNG Kleinbetragsrechnungen:     Im Bundeszentralamt für Steuern in Schwed (Deutschland) wird neuerdings eine verschärfte Verwaltungspraxis bei der Handhabung von Kleinbetragsrechnungen (das sind Rechnungen bis EUR 150,00) gelebt. Sofern auf Kleinbetragsrechnungen eine UID-Nummer angeführt ist, müssen diese UID-Nummern auch im Vergütungsantrag angeführt werden. Dies wird von der deutschen Finanz stichprobenartig kontrolliert! Dazu müssen die ausgewählten Belege (nur bei einer Kontrolle) eingescannt und übermittelt werden. Sollte auf die Angabe einer UID-Nummer im Antrag vergessen worden sein, muss der Antrag korrigiert und neuerlich eingereicht werden. Eine Neueinreichung eines berichtigten Antrags nach dem 30. September 2013 ist für das Jahr 2012 nicht mehr möglich (Achtung Ausschlussfrist)!

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen in Deutschland nunmehr erforderlich) bzw. Steuernummer  des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Fristen

Die Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet am 30.9.2013 für das Kalenderjahr 2012 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung, die Frist ist nicht erstreckbar!).

Dauer des Verfahrens

Nach Art. 19 Abs. 2 der EG-Richtlinie 2008/9 vom 12.02.2008 ist der Erstattungsstaat verpflichtet binnen vier Monaten ab Einreichung des Antrags auf Vorsteuerrückerstattung dem Antragsteller mitzuteilen, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob es zu einer Abweisung des Antrags kommt

Wir sind Ihnen gerne beim Erstellen des Antrages behilflich. Gerne können Sie uns auch die Unterlagen übermitteln (so rasch als möglich), dann holen wir für Sie die Vorsteuer 2012 zurück, denn am 1.10.2013 ist es zu spät! BEACHTEN SIE, dass die Bearbeitung (Erstellen des Antrages) eine entsprechende Vorlaufzeit in Anspruch nimmt.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck

Artikel der Ausgabe Sommer 213