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Strafen

Die Strafe zu fürchten ist der beste Weg, ihr zu entgehen. (Chinesisches Sprichwort)

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde nunmehr Klarheit über die Berücksichtigungs-fähigkeit von Strafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geschaffen. Die bisher geltenden Beurteilungsgrundsätze wurden von Lehre und Rechtsprechung entwickelt und gingen davon aus, dass Strafen und Geldbußen im Allgemeinen als nicht abzugsfähig anzusehen sind, da das verpönte Verhalten des Steuerpflichtigen seiner Privatsphäre zuzuordnen sei. Zudem würde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen den Pönalcharakter der verhängten Strafe unterlaufen und die spezial- und generalpräventive Wirkung schmälern.

Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Geldstrafen weiterhin steuerlich abzugsfähig, nämlich dann, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt [1].

Alle anderen verhängten Strafen über deviantes, also von der Norm abweichendes Verhalten, sollen demnach nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar sein. Damit soll der Umstand vermieden werden, dass die Allgemeinheit einen Teil der Strafe – durch die Steuerersparnis des Täters – mittragen muss.

Die Neuregelung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG lautet:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden ...

Auch Zahlungen die als Abgabenerhöhung im Sinne des Finanzstrafgesetzes (zB für den Verkürzungszuschlag des neu geschaffenen § 30 a FinStrG [2]) zu leisten sind, fallen unter diese Neuregelung und sollen steuerlich nicht absetzbar sein, egal ob sie auf Grundlage einer Betriebssteuer oder einer Steuer im Privatbereich verhängt wurden. Gleiches gilt für Zahlungen auf Grundlage einer diversionellen Maßnahme.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren – Ihr Team der Steuerberatung Illmer – die kompetente Beratung in Landeck.


[1] Vgl. VwGH vom 3. Juni 1986, 86/14/0061 sowie die erläuternden Bemerkungen zum Abgabenrechtsänderungsgesetz 2011 zu Z 8 (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).

[2] Vgl. Newsletter vom 10.06.2011 „§ 30a Finanzstrafgesetz – Strafaufhebung in besonderen Fällen“