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Informationen zum Steuerrecht

15.12.2023: Betriebsveranstaltungen und Geschenke

Zu Weihnachten stellt sich immer wieder die Frage, ob bzw. bis zu welcher Höhe für die Mitarbeiter:innen veranstaltete Weihnachtsfeiern und etwaig verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind. Lesen sie mehr…

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie sollen vor allem den Zusammenhalt fördern und ein besseres Betriebsklima schaffen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss allen Dienstnehmer:innen offenstehen.

Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen stellen für den/die Dienstnehmer:in einen geldwerten Vorteil dar. Sie sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 365,00 jährlich pro Person von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Der Freibetrag bleibt auch dann, wenn mehr als EUR 365,00 für eine Betriebsveranstaltung pro Person aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei.

Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise

  • Weihnachtsfeiern,
  • Betriebsausflüge und
  • kulturelle Veranstaltungen.

Keine Betriebsveranstaltungen

Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter:innen. Darunter fällt etwa die Ehrung einer einzelnen Jubilarin bzw. eines einzelnen Jubilars oder auch die Verabschiedung einzelner Mitarbeiter:innen.

Geschenke

Geschenke (zum Beispiel Weihnachtsgeschenke) bis zu einem Freibetrag von jährlich EUR 186,00 pro Person gelten als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuer- und beitragspflichtig.

Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen. Sie müssen eine generelle Zuwendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Weihnachten) sein.

Hierbei darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Sachzuwendungen sind beispielsweise

  • Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können,
  • Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, und
  • Vignetten, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.

 

Übergabe von Geschenken ohne Veranstaltung

Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zum Beispiel die Verteilung von Geschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits, dass die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist - wenn beispielsweise Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter:innen in ihren Büros verteilt werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.895683&portal=oegkdgportal

https://www.wko.at/steuern/steuerliche-abzugsfaehigkeit-weihnachtsgeschenke

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.12.2023

 

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