Informationen zum Steuerrecht
07.12.2023: Geringfügige Beschäftigte – Info zu Arbeitslosenbeiträge und Dienstgeberabgabe 2024
Die geringfügige Beschäftigung von Dienstnehmer:innen wird mit Jahresbeginn 2024 teurer. Dafür sinken gleichzeitig die Arbeitslosenbeiträge. Lesen Sie mehr…
Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte
Hat ein Unternehmen geringfügig Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.
Ab 01.01.2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die monatliche Bruttolohnsumme für geringfügig Beschäftigte ab 01.01.2024 den Grenzbetrag von EUR 777,66 (= EUR 518,44 x 1,5), so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe zuzüglich 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu überweisen.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken
Weil es damit einhergehend zu Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung kommt, gibt es Spielraum für eine Entlastung: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab 2024 von 6,0 % auf 5,9 %. Die Entlastung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
An der Staffelung für Niedrigverdiener ändert sich nichts:
Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:
https://www.wko.at/einstellen/geringfuegige-beschaeftigung-sozialrechtlich
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.894076&portal=oegkdgportal
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 07.12.2023
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