Informationen zum Steuerrecht
05.10.2023: Vergütung von Umzugskosten
Mobilität und Flexibilität spielen eine immer wichtigere Rolle in der Arbeitswelt. Ein Ortswechsel aus beruflichen Gründen ist deshalb keine Seltenheit mehr und oft mit erheblichen Kosten verbunden. Manchmal übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Umzugskosten. Wie ist dieser Kostenersatz steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln? Lesen Sie mehr…
Umzugskostenvergütungen – Beitragsfreiheit
Umzugskostenvergütungen sind beitragsfrei, wenn sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dies ist der Fall, soweit sie unter Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fallen, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer Umzugskostenvergütungen anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitskräfteüberlassung und die Versetzung innerhalb von Konzernen.
Hinweis: Eine Umzugskostenvergütung setzt einen Umzug voraus. Dieser liegt vor, wenn der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird.
Umzugskostenvergütungen – Ersätze
Zu den Umzugskostenvergütungen gehört der Ersatz:
- der tatsächlichen Reisekosten für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer, die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner, die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner und die Kinder. Ausschlaggebend sind die Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen zum neuen Wohnort.
- der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (etwa Wohnungseinrichtung) der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Kinder.
- sonstiger Aufwendungen, die mit der Übersiedlung verbunden sind (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens ein Fünfzehntel des Bruttojahresarbeitslohnes betragen. Ein belegmäßiger Nachweis dieser Umzugsvergütung ist nicht erforderlich. Unter Bruttojahresarbeitslohn sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen, die eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während eines Kalenderjahres bezogen hat. Darunter fallen auch steuerfreie Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Hinweis: Eine Umzugsvergütung ist – außer bei Konzernversetzungen – nicht gegeben, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ein Dienstverhältnis neu antritt und auf Grund des Dienstverhältnisses eine Übersiedlung notwendig ist. In diesem Fall liegen Werbungskosten vor.
- des Mietzinses (einschließlich sonstiger Beträge, die von Mieterinnen und Mietern zu entrichten sind), den die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer von der Aufgabe der bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muss.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.894711&portal=oegkdgportal
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 05.10.2023
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