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Informationen zum Steuerrecht

26.11.2021: Ausfallsbonus III – Verlängerung des Ausfallsbonus von November 2021 bis März 2022

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Homepage erste Detailinformationen zur Verlängerung des Ausfallsbonus III (von November 2021 bis März 2022) veröffentlicht. Lesen Sie mehr…

Wie hoch ist der Ausfallsbonus III und für welche Zeiträume kann er beantragt werden?

Der Ausfallsbonus III ist die zweite Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und/oder März 2022 beantragt werden. Wie der Ausfallsbonus II besteht der Ausfallsbonus III nur aus einem Bonus.

Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er – entsprechend der Regelung beim Ausfallsbonus – auf jeden Fall EUR 100,- (Mindesthöhe).

Die genaue Höhe des Ausfallsbonus III richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der Verordnung Ausfallsbonus III für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert.

Welcher Branchen-Prozentsatz ist bei der Berechnung des Ausfallsbonus III für mein Unternehmen heranzuziehen?

Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse tätig war. Er ist dem Anhang 2 der Verordnung Ausfallsbonus III zu entnehmen und entspricht dem Prozentsatz laut Anhang 2 der Verordnung Ausfallsbonus II.

Welche Höchstbeträge und Deckelungen müssen beim Ausfallsbonus III beachtet werden?

Beim Ausfallsbonus III beträgt der maximale Auszahlungsbetrag EUR 80.000,- pro Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus III insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II übersteigen darf.

Europarechtlich stellt der Ausfallsbonus III ebenso wie der Ausfallsbonus und der Ausfallsbonus II eine Beihilfe im Sinne des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Unter bestimmten Umständen kann sich aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union daraus eine Deckelung des Auszahlungsbetrages ergeben. Auch wenn ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, ist der Auszahlungsbetrag des Ausfallsbonus III zusätzlich gedeckelt.

Welche Monate sind als Vergleichszeiträume für den Ausfallsbonus III heranzuziehen?

Vergleichszeitraum (VZ) ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (BZ) entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020:

  • BZ November 2021 – VZ November 2019
  • BZ Dezember 2021 – VZ Dezember 2019
  • BZ Jänner 2022 – VZ Jänner 2020
  • BZ Februar 2022 – VZ Februar 2020
  • BZ März 2022 – VZ März 2019

Wie werden bei der Berechnung des Ausfallsbonus III die Kurzarbeitsbeihilfen berücksichtigt?

Die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II übersteigen. Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000,- pro Kalendermonat gedeckelt.

Innerhalb welcher Frist müssen die Anträge gestellt werden?

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus III für November 2021: Dezember 2021 – 15. März 2022
  • Ausfallsbonus III für Dezember 2021: Jänner 2022 – 15. April 2022
  • Ausfallsbonus III für Jänner 2022: Februar 2022 – 15. Mai 2022
  • Ausfallsbonus III für Februar 2022: März 2022 – 15. Juni 2022
  • Ausfallsbonus III für März 2022: April 2022 – 15. Juli 2022

Wie beim Ausfallsbonus II sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen nun ausdrücklich in den Richtlinien für den Ausfallsbonus III angeführt, ergaben sich aber bereits für den Ausfallsbonus aus der Zusammenschau der Bestimmungen der Verordnung Ausfallsbonus bzw. deren Interpretation:

  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um den – als Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus (II/III) dienenden – Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung; Punkt 3.1.8 der Richtlinien).
  • Umsätze bzw. Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines anderen Ausfallsbonus (II/III) berücksichtigt wurden, sind nicht neuerlich zu berücksichtigen (Punkte 4.5.2 und 4.6 der Richtlinien).
  • Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen (Punkt 4.1 der Richtlinien).

 

Die gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten.

 

Wenn Sie davon ausgehen, dass in einem der obgenannten Betrachtungszeiträume unter anderem ein Umsatzrückgang von mehr als 40 % eintritt bzw. eingetreten ist, dann kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig. Gerne übernehmen wir die Antragstellung auf Verlustersatz III bei der COFAG für Sie.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:12619543-e63a-4e39-9d20-07017f8cce7a/Informationen%20zum%20Ausfallsbonus_III_FAQ.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.11.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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