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22.10.2021: Einkünfte aus Kapitalvermögen: keine Werbungskosten bei Regelbesteuerung

Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Vorjahr bereits die Behandlung der Frage der Werbungskostenzulässigkeit bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption zurückgewiesen hatte, hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu Recht gesprochen. Es bleibt beim Werbungskostenabzugsverbot. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Der Revisionswerber drang mit dem Argument, dass die Regelbesteuerung eine Besteuerung nach dem objektiven Nettoprinzip, also unter Berücksichtigung von Werbungskosten bedingt, bei Einkünften von Kapitalvermögen nicht durch. Im Gegensatz bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption bei Grundstücksveräußerungen, der einen Werbungskostenabzug zulässt, ist dies bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorgesehen.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof erblickt eine klare gesetzliche Anordnung in § 20 Abs. 2 EStG, die eine Unterscheidung zwischen Grundstückveräußerungen und Einkünften aus Kapitalvermögen im Fall der Regelbesteuerung in Verbindung mit dem Werbungskostenabzugsverbot, normiert. Das Abzugsverbot ist dabei unterschiedlich geregelt:

  • Aufwendungen und Ausgaben dürfen für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt werden, wenn der besondere Steuersatz (§ 27a Abs. 1 EStG) nicht anwendbar ist.
  • Bei Grundstücksveräußerungen sind Aufwendungen und Ausgaben nur dann anzusetzen, wenn der besondere Steuersatz (§ 30a Abs. 1 EStG) nicht angewendet wird.

Das Höchstgericht sieht darin einen Unterschied, dass bei der Regelbesteuerungsoption bei Kapitalvermögen der besondere Steuersatz immer noch latent anwendbar ist, auch wenn dieser tatsächlich durch die Ausübung der Option nicht angewendet wird.

Bei Grundstücksveräußerungen ist dies anders zu sehen, da der besondere Steuersatz nicht angewendet wird, so wie das Gesetz es wörtlich regelt, auch wenn dieser grundsätzlich anwendbar wäre.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde-Verlag, SWK-News, SWK-Newsletter vom 16.10.2021

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.10.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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