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Informationen zum Steuerrecht

17.12.2021: Informationen zur Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt im Jahr 2021: 14 % der Bezug habenden Aufwendungen (Ausgaben). Die Forschungsprämie kann von Aufwendungen (Ausgaben) geltend gemacht werden, die zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt werden, aufgewendet werden. Lesen Sie mehr…

Was fällt unter die Forschungsprämie?

Sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich fallen darunter. Die genauen Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) sind der Forschungsprämienverordnung (BGBl II 2012/515) zu entnehmen.

Auftragsforschung

Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist auch die Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung begünstigungsfähig. Eine Forschungsprämie kann aber nur für Aufwendungen (Ausgaben) für Auftragsforschungen in Höhe von höchstens EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb in Auftrag gegeben werden, der Auftragnehmer muss seinen Sitz im EWR haben und darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen bzw. zu dessen Unternehmensgruppe gehören. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilen, in welchem Ausmaß er die Prämie für die Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist dann insoweit von der Inanspruchnahme einer Prämie für die bei ihm angefallenen Aufwendungen ausgeschlossen.

Hinweis: Wenn Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, verabsäumen Sie es als Auftraggeber einer Auftragsforschung nicht, Ihren Auftragnehmer nachweislich vor dem 31.12. davon zu verständigen, dass Sie die Forschungsförderung für die Auftragsforschung in Anspruch nehmen werden.

Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)

Für die Gewährung einer Forschungsprämie muss ein Jahresgutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorliegen. Dieses Gutachten ist vom Steuer­pflichtigen anzufordern. Die Forschungsaufwendungen (-ausgaben) sind in einem Verzeichnis nach Artikel II Forschungsprämienverordnung darzustellen und der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Hinweis: Damit Sie keine (negativen) Überraschungen im Zuge der Beantragung einer Forschungsprämie erleiden müssen, können Sie im Voraus eine Forschungsbestätigung (nach § 118a BAO) zu einem bestimmten Forschungsprojekt einholen. Auch für diese Forschungsbestätigung benötigen Sie aber vorweg ein sogenanntes Projektgutachten der FFG.

ACHTUNG: Jede Forschungsbestätigung kostet EUR 1.000,- Verwaltungskostenbeitrag.

Wenn Ihnen das Prozedere zur Erlangung einer Forschungsprämie nicht zu kompliziert ist, können Sie sich der Antragstellung für 2021 auch erst nach dem 31.12.2021 widmen. Beachten Sie aber, dass die Forschungsprämie spätestens bis zur Rechtskraft des das Wirtschaftsjahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids geltend gemacht werden muss.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

SWK-Heft 32/33 vom 25. November 2021

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 17.12.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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