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Informationen zum Steuerrecht

17.12.2021: Ab 2022 können Selbständige das Homeoffice pauschal absetzen

Mit der sogenannten „Arbeitsplatzpauschale“ sollen ab 2022 bis zu EUR 1.200,- als Pauschale absetzbar sein, wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist. Lesen Sie mehr…

Allgemeine Voraussetzung

Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbstständigen zur Verfügung steht.

Dieses Pauschale soll deswegen die betrieblichen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) für die wohnraumbezogenen Komponenten eines Homeoffice berücksichtigen. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie etwa Computer, Drucker, Kopierer) können weiterhin als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Große Arbeitsplatzpauschale

Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbstständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen, also kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann. Zusätzliche Einkünfte, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, dürfen daher nicht mehr als EUR 11.000,- jährlich betragen.

Hier kann der Steuerpflichtige EUR 1.200,- pro Jahr steuerlich als pauschale Ausgabe geltend machen. Wie viel man als selbstständig erwerbstätige Person verdient, ist dabei irrelevant. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten zuhause ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale aber nur einmal zu.

Kleine Arbeitsplatzpauschale

Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 300,- pro Jahr und gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzliche wesentliche Erwerbseinkünfte von über EUR 11.000,- jährlich erzielen und für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht bzw. benutzt werden kann.

Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe bis zu EUR 300,- Euro pro Jahr zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

 

ACHTUNG: Die Gesetzgebung bleibt abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/November/homeoffice.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 17.12.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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