Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

08.10.2021: FAQs aus steuerlicher Sichtweise zum berufsbegleitenden Studium

Der Fortschritt in der Digitalisierung ist mitunter ein Grund (neben vielen anderen), warum man sich verstärkt Gedanken um seine Fortbildung macht. Wenn Sie berufsbegleitend studieren oder einen Master im Ausland machen wollen, was Sie steuerlich absetzen können und die besten Steuertipps zum Master-Studium – einige FAQs zu diesem umfangreichen Themengebiet finden Sie im folgenden Beitrag. Lesen Sie mehr…

Ich plane, einen zweijährigen Lehrgang an einer Fachhochschule zu absolvieren. Der Lehrgang kostet EUR 12.000,00. Kann ich das steuerlich als Werbungskosten geltend machen?

Die Lehrgangsgebühren zählen in der Regel zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lehrgang in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Ist dieses Verhältnis gegeben, ist der gesamte Betrag für die Lehrgangsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig.

Wie wäre es, wenn ich im Ausland einen vergleichbaren Lehrgang absolvieren würde? Die Gebühren dort wären allerdings für das berufsbegleitende Studium fast doppelt so hoch.

Betreffend einer Fortbildung im Ausland ist die Verwaltungspraxis etwas strenger. Die strengere Sichtweise bezieht sich allerdings primär auf die Fahrt- und Nächtigungskosten; das Finanzamt könnte argumentieren, dass diese nicht (nur) beruflich veranlasst sind. Das hängt aber unter anderem vom genauen Ort im Ausland, vom konkreten Lehrgangsprogramm, von alternativen Möglichkeiten in Österreich, kurz: den Besonderheiten des konkreten Falles ab. Die Abzugsfähigkeit der Lehrgangsgebühr selbst bleibt im Falle eines beruflichen Zusammenhanges für Sie erhalten.

Macht es für die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten einen Unterschied, ob ich das Studium auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, also berufsbegleitend, mache?

Am Werbungskostencharakter ändert das nichts. Da die Werbungskosten sich beim österreichischen progressiven Steuertarif aber unterschiedlich auswirken, kann es sein, dass unterschiedliche Steuerersparniseffekte zu Tage treten.

Kann ich für die An- und Abreise von meinem Wohnort zum Lehrgangsort eine Kilometergeldabrechnung geltend machen? Geht das auch dann, wenn ich die Strecke 50 Mal pro Jahr fahre?

Für den Fall, dass der Lehrgang als berufsbedingte Aus-/Fortbildung zu sehen ist, sind neben den Studiengebühren auch die Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) abzugsfähig – dies auch dann, wenn die Strecke (ausbildungsbedingt) öfters gefahren wird.

Kann ich auch Bücher und andere etwaige Utensilien, die ihm Rahmen des Lehrganges benötigt werden, steuerlich geltend machen?

Fachbücher, die Sie für das berufsbegleitende Studium oder den Master-Lehrgang im Ausland benötigen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das Feld an denkbaren Werbungskosten ist äußerst umfangreich. Computer/Laptop und dergleichen werden in der Regel vom Finanzamt anerkannt, wenn man 40 % Privatanteil ausscheidet. Allgemein kann man sagen, dass jegliche Ausgaben in Frage kommen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Muss der Arbeitgeber einer Fortbildungsmaßnahme zustimmen?

Das ist primär eine arbeitsrechtliche Frage. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tun, was er will. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über das berufsbegleitende Studieren kann aber aus mehreren Gründen Sinn machen: Der Arbeitgeber könnte eventuell einen Teil der Ausbildungskosten (steuerfrei) übernehmen.

Auf den steuerlichen Punkt gebracht:

Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs-, Umschulungsmaßnahmen. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Das kann im Einzelfall auch ein ordentliches Universitätsstudium sein (z.B. Baumeister studiert Architektur). Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen von allgemeinem Interesse, z.B. Kurse für Persönlichkeitsentwicklung.

Welche Aufwendungen kommen in Frage: Kursgebühren, Kosten für Skripten und Fachliteratur oder Fahrtkosten (z.B. Kilometergelder oder Tagesgelder, insbesondere wenn mehrtätige Reisen vorliegen – zeitlich allerdings oft mit 5 oder 15 Tagen beschränkt, bei weit entfernten Orten (mehr als 120 Kilometer) bis zu sechs Monate). Kosten auswärtiger Nächtigungen in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze – Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive Frühstück) sind nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich abzugsfähig: im Ausland bis zu den jeweils höchsten Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten (ergibt z.B. für Brüssel EUR 224,00).

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde-Verlag, SWK-News, SWK-Newsletter vom 30.09.2021

§ 16 EStG der Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/8357299a-d6ce-47e8-9d1f-ff1845219d2f/19974.20.1.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 08.10.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369