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08.10.2021: Entscheidung des Bundesfinanzgericht Linz: Keine NoVA-Pflicht bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte, wenn über das Dienstfahrzeug nur vom ausländischen Dienstgeber verfügt wird

Das Bundesfinanzgericht (BFG) Linz hatte zu entscheiden, ob in Deutschland angemeldete Kfz, die hauptsächlich in Österreich verwendet werden, der österreichischen Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Fahrzeugstandort im Inland liegt. Das Kraftfahrgesetz statuiert in diesem Zusammenhang eine Standortvermutung, die laut einem VwGH-Erkenntnis nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmen genutzte Fahrzeuge anzuwenden ist. Da aus Sicht des BFG für den Fahrzeugstandort nur jener Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird, also in der Regel der Firmensitz, relevant ist und nicht die Verwendung des Kfz in einem anderen Land, wurde von diesem im konkreten Fall festgehalten, dass die Vorschreibung der NoVA sowie der Kraftfahrzeugsteuer in Österreich für die gegenständlichen Fahrzeuge zu Unrecht erfolgt sei. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin hatte drei Kraftfahrzeuge (Kfz) in Deutschland angemeldet, wobei die Dienstverträge und die Nutzungsüberlassungen der Fahrzeuge auch mit der deutschen Zentrale abgeschlossen wurden. Die drei Fahrzeuge wurden überwiegend in Österreich im Rahmen der dortigen Vertriebsniederlassung der Beschwerdeführerin genutzt, wobei aber auch Kunden in angrenzenden Ländern besucht wurden. Den Mitarbeitern war es auch vertraglich gestattet, die Fahrzeuge privat zu nutzen. Die strategischen Ziele betreffend die Produkte, Kunden, Vertrieb und Angebotspreis wurden von der Beschwerdeführerin in Deutschland erarbeitet und festgelegt. In der Zentrale fanden außerdem Quartalsgespräche zu den Vertriebsschwerpunkten statt, wofür die Mitarbeiter mit den zur Verfügung gestellten Kfz nach Deutschland reisten. Die Abschlusskompetenz für Geschäfte mit den österreichischen Geschäftspartnern lag allein bei der deutschen Vertriebsleitung. Die Niederlassung in Österreich galt nicht als Sitz der Beschwerdeführerin, sondern wurde als Betriebsstätte im Sinne der Bundesabgabenordnung qualifiziert, da dort ausschließlich administrativer Aufwand erledigt wurde. Strittig war, ob die Festsetzung der NoVA und der Kraftfahrzeugsteuer von Dienstfahrzeugen durch die Abgabenbehörde an die österreichische Vertriebsniederlassung zu Recht erfolgte oder nicht.

Entscheidung des BFG Linz

Gemäß dem Normverbrauchsabgabegesetz unterliegt die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Nach dem Kraftfahrgesetz gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß der KFG-Standortvermutung gelten Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die durch einen Unternehmer verwendet werden, dessen Sitz im Inland liegt, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland.

Im vorliegenden Fall prüfte das BFG diese Standortvermutung in Bezug auf die Niederlassung in Österreich. Es wird aufgrund der gleichen Zielsetzung auf den Begriff des Halters im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz zurückgegriffen, worunter jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben, das heißt den Nutzen aus der Verwendung zu generieren. Zusätzlich hat dieser anfallende Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen, wie z.B. Unterbringung, Instandhaltung, Steuer und Versicherung zu tragen. Da die Autowerkstätten und Tankstellenbetreiber direkt mit der Zentrale in Deutschland verrechnen, war es für das BFG unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin alle Aufwendungen für die gegenständlichen Kfz trägt. Laut BFG konnte somit nur die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland, die die Firmenfahrzeuge den österreichischen Außendienstmitarbeitern zur Verfügung stellte, und nicht die österreichische Vertriebsniederlassung über die Kfz verfügen. Die deutsche Beschwerdeführerin sei deswegen als Halterin anzusehen, da keine freie Verfügbarkeit über die Dienstfahrzeuge durch die österreichische Vertriebsniederlassung bestand.

In der Gesamtbetrachtung der Umstände kommt das BFG zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die gesetzliche Vermutung des KFG mit einem dauernden Standort der Fahrzeuge im Inland nicht greifen kann. Für die Verwendung der Pkw im Bundesgebiet, die keinen dauernden Standort im Inland haben, gilt laut BFG die Bestimmung des KFG, wonach das Verwenden von Kfz mit ausländischem Kennzeichen nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr nach Österreich eingebracht wurden. Zu beachten ist, dass diese Jahresfrist bei jedem Verlassen und erneutem Einbringen ins Inland neu zu laufen beginnt. Da die Außendienstmitarbeiter mit ihren Fahrzeugen mehrmals pro Jahr für Besprechungen zum Sitz der Beschwerdeführerin nach Deutschland gefahren sind, besteht kein dauernder Standort der Kfz im Inland. Folglich ist die Verwendung der Fahrzeuge im Inland zulässig und die Vorschreibung der NoVA sowie der Kraftfahrzeugsteuer für die gegenständlichen Fahrzeuge zu Unrecht erfolgt.

Conclusio

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Fahrzeug in mehreren Staaten verwendet werden kann, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben kann. In der Literatur werden allerdings auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten als Sitz angesehen, sofern dort hauptsächlich über das Fahrzeug disponiert wird. Nach der VwGH-Rechtsprechung ist der Gegenbeweis dann erbracht, wenn ein Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird. Dies war in der vorliegenden Entscheidung gerade nicht der Fall und man könnte auch die Meinung vertreten, die Vorschreibung der Abgaben sei zu Recht erfolgt. Die UFS-Judikatur sieht als Sitz hingegen nur jenen Ort an, an dem wesentliche unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Das BFG folgt weiterhin dieser Linie, wonach eine Fahrzeugüberlassung an inländische Dienstnehmer durch ein ausländisches Unternehmen – trotz des unstrittigen Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte gemäß der Bundesabgabenordnung – dem ausländischen Unternehmenssitz zuzurechnen sind, und somit keine NoVA-Pflicht in Österreich besteht. Da zu dieser Rechtsfrage bisher keine Rechtsprechung vorliegt, wurde die Revision zugelassen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis-Verlag, Lexis 360 Rechtsnews, Newsletter vom 01.10.2021

https://360.lexisnexis.at/d/u_finanz_BFG_2021_lnat_cases_vt_132852__ecde8d8cb9?origin=lk

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 08.10.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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