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Informationen zum Steuerrecht

08.10.2021: Ökosoziale Steuerreform – Zusammenfassung der bisher veröffentlichten Steuerreformpunkte

Die Bundesregierung hat am 3. Oktober 2021 die Eckpunkte der ökosozialen Steuerreform vorgestellt, die ab 1. Jänner 2022 schrittweise in Kraft treten sollen. Die Steuerreform bringt sowohl eine spürbare Steuerentlastung für Unternehmen und ihre Beschäftigten als auch eine Ökologisierung des Steuersystems durch den Einstieg in eine CO2-Bepreisung. Durch die Steuerreform wird die Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40 % gesenkt – wir haben für Sie die Eckpunkte der bisher veröffentlichten Steuerreformpunkte zusammen gestellt. Lesen Sie mehr…

1. Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Bei der Lohn- und Einkommensteuer werden die 2. Tarifstufe ab 1. Juli 2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe ab 1. Juli 2023 von 42 % auf 40 % gesenkt.

2. Reduktion der Krankenversicherungsbeiträge

Die Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) für Arbeitnehmer werden ab 1. Juli 2022 um bis zu 1,7 % reduziert. Bei einem Brutto-Monatsbezug von EUR 500,00 ist eine Reduktion des Beitrags um 1,7 % vorgesehen. Mit steigendem Brutto-Monatsbezug sinkt dieser Wert (Einschleifregelung bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00). Für Selbständige ist eine ähnliche Absenkung in Aussicht gestellt.

3. Erhöhung des Gewinnfreibetrages

Der Gewinnfreibetrag wird von derzeit 13 % auf 15 % erhöht. Der Gewinnfreibetrag von künftig 15 % steht sowohl für den Grundfreibetrag ohne Investitionserfordernis als auch für den darüberliegenden Gewinnfreibetrag mit Investitionserfordernis zu. Damit sollen Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich entlastet werden, welche nicht von einer Körperschaftsteuer-Satzsenkung profitieren.

4. Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KöSt.) wird bis 2024 stufenweise von 25 % auf 23 % gesenkt (1 % ab 1. Jänner 2023 und wiederum 1 % ab 1. Jänner 2024).

5. Einführung eines Investitionsfreibetrags

Ab 1. Jänner 2023 soll es einen Basis-Investitionsfreibetrag sowie einen Bonus für ökologische Investitionen (mit absolutem Deckel pro Unternehmen pro Jahr) geben. Die Prozentsätze für den Basis-Investitionsfreibetrag sowie für den Öko-Bonus-Investitionsfreibetrag müssen erst noch festgelegt werden. Dies soll in Anlehnung an die AWS-Investitionsprämie erfolgen: gefördert werden sollen materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, wobei Details erst noch festgelegt werden müssen.

6. Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab 1. Jänner 2023 von derzeit EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 angehoben.

7. Steuer- und abgabenfreie Mitarbeitererfolgsbeteiligung

Bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer können als steuer- und abgabenbefreite Prämie jährlich ausbezahlt werden.

8. Abschaffung der Eigenstromsteuer für erneuerbare Energien

Bereits 2020 wurde Photovoltaik von der Elektrizitätsabgabe bei selbst erzeugter und nicht ins Netz eingespeister Energie ausgenommen. Mit 1. Juli 2022 soll die Streichung der Eigenstromsteuer auf alle erneuerbaren Stromformen (insbesondere auch Wasserkraft, Windkraft und Biogas) erfolgen.

9. Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages

Der Familienbonus Plus soll von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr ab 1. Juli 2022 erhöht werden. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von EUR 250,00 auf EUR 450,00 pro Jahr.

10. Einführung einer nationalen CO2-Bepreisung

Österreich wird ab 01.07.2022 eine nationale CO2-Bepreisung einführen (voraussichtliches Instrument: nationaler Emissionshandel mittels Inverkehrbringer). Damit werden auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels (Gebäude, Verkehr, Teile der Industrie) berücksichtigt. Der nationale Emissionshandel gliedert sich in drei Phasen. Mittelfristiges Ziel ist eine Überführung bzw. Anrechnung beim EU-Emissionshandel ab dem Jahr 2026, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Anlagen, die dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen, sind von der nationalen CO2-Bepreisung ausgenommen. Damit werden Doppelbelastungen vermieden.

Funktionsweise
Preisentwicklung

11. Regionaler Klimabonus

Zur Abfederung der CO2-Bepreisung für Haushalte wird ab 1. Juli 2022 ein „Regionaler Klimabonus“ mit der Staffelung in EUR: 100,00 bzw. 133,00 bzw. 167,00 bzw. 200,00 eingeführt (für Kinder gibt es einen Aufschlag von 50 %). Die Höhe orientiert sich an der Wohngemeinde, basierend auf den Daten der Statistik Austria (Urban-Rural-Typologie). Damit wird auch auf die Notwendigkeiten des Arbeitsmarktes (Pendeln, Kinderbetreuung, Krankenversorgung, etc.) und unterschiedliche Verfügbarkeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln am Standort Österreich Rücksicht genommen. Neben Arbeitnehmern und Pensionisten erhalten auch Selbständige den Regionalbonus.

12. Carbon-Leakage-Regelung bzw. Härtefall-Regelung

Für den produzierenden Bereich wird eine Carbon-Leakage-Regelung nach deutschem Vorbild eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit am Standort Österreich zu erhalten. Dadurch soll die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten vermieden werden. Die Kompensation im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelung unterstützt somit Unternehmen, für die ein Wechsel auf CO2-neutrale Alternativen derzeit noch nicht möglich ist.

Der Kompensationsgrad beträgt je nach Emissionsintensität des Sektors zwischen 65 % und 95 % der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung. Ein Großteil der Kompensation muss in CO2-mindernde Maßnahmen reinvestiert werden.

Für Unternehmen, deren Brennstoffkosten einen hohen Anteil an den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder die durch die Zusatzkosten einer CO2-Bepreisung über Gebühr belastet werden, wird eine Härtefall-Regelung eingeführt (detaillierte Ausgestaltung steht noch aus).

13. Umstiegsförderungen im Gebäudebereich

Steuerliche Anreize für Heizkesseltausch: 25 % der Investitionskosten (abzüglich Direktförderungen) sind über einen bestimmten Zeitraum steuerlich absetzbar.

Steuerliche Anreize für thermische Sanierung: 25 % der Investitionskosten für thermisch-energetische Sanierungen (abzüglich Direktförderungen) sind über einen bestimmten Zeitraum steuerlich absetzbar.

Zur INFO: Der Heizungstausch in Unternehmen ist über die Abschreibung als Betriebsausgabe bereits jetzt steuerlich abzugsfähig.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://news.wko.at/news/oesterreich/oekosoziale-steuerreform.html

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/entlastung.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 08.10.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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