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Informationen zum Steuerrecht

03.12.2021: Steuerfreie Gutscheine zum Weihnachtsfest 2021

Die letzte Sitzung des parlamentarischen Finanzausschusses per 30.11.2021 hat – analog zum Weihnachtsfest 2020 – wiederum ein Weihnachtsgeschenk für Dienstnehmer gebracht: Der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Maximalbetrag von EUR 365,- für Betriebsveranstaltungen kann (analog zu 2020) für (Weihnachts)Gutscheine verwendet werden. Lesen Sie mehr…

Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Die gleichlautende Bestimmung wie im Jahr 2020 ermöglicht die Ausgabe von Gutscheinen von bis zu EUR 365,- pro Dienstnehmer. Die Gutscheine müssen im Zeitraum von 01.11.2021 bis 31.01.2022 an den Dienstnehmer zugeflossen sein bzw. ausgegeben werden.

Allerdings wird ein allfällig konsumierter Freibetrag von EUR 365,- bei allfälligen Betriebsveranstaltungen im Jahr 2021 in Anrechnung gebracht. Sind bereits in diesem Jahr Vorteile aus Betriebsveranstaltungen zugeflossen, so sind diese vom Maximalbetrag in Abzug zu bringen.

Beispiele:

  1. Betriebsfeier im August 2021, erhaltener Vorteil (aus Catering, etc.) EUR 30,-; verbleibender Freibetrag: EUR 335,-
  2. Keine Betriebsfeiern in 2021: voller „Gutschein“-Freibetrag von EUR 365,-.

Nicht anzurechnen sind etwaige erhaltene Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (Freibetrag von EUR 186,- pro Dienstnehmer pro Jahr). Sollten im Jahr 2021 noch keine Sachzuwendungen (z.B. Gutscheine) im Freibetragswert von EUR 186,- ausgegeben worden sein, können die beiden Höchstbeträge (also EUR 365,- und EUR 186,-) auch in einem Gutschein kumuliert werden! (Maximalbetrag somit EUR 551,- pro Dienstnehmer!)

Die Entscheidung des parlamentarischen Finanzausschusses nimmt bei den Gutscheinen keine Spezifikation vor, sodass jede Art von Gutschein, auch arbeitgebereigene, zulässig ist. Da es sich hier um eine Spezialnorm handelt, ist ein derartiger Gutschein auch nicht unter die Mitarbeiterrabatte zu subsumieren und unterliegt daher auch nicht der Eintragepflicht in das Lohnkonto. Weiters sind diese Gutscheine aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag) befreit.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK1375/index.shtml

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 03.12.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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