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03.12.2021: Änderung der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie aus Anlass des aktuellen Lockdowns

Aus Anlass des aktuellen Lockdowns wurde die AMS-Kurzarbeitsrichtlinie adaptiert. Im Folgenden finden Sie die Änderungs-Eckpunkte. Lesen Sie mehr…

Dürfen Anträge auf die Kurzarbeitsbeihilfe auch rückwirkend gestellt werden?

Punkt 7.1.1. der AMS-KUA-Richtlinie

Beginnt ein Projekt während eines Lockdowns zu laufen, so hat man nun die Möglichkeit, den dazugehörigen Antrag binnen vier Wochen ab Beginn der Kurzarbeit rückwirkend einzubringen.

Ist es weiterhin erforderlich, vor dem Einbringen des Kurzarbeitsantrages eine Beratung beim AMS in Anspruch zu nehmen?

Punkt 6.4.2. der AMS-KUA-Richtlinie

  • Für Betriebe, welche die Kurzarbeit vor dem Ablauf des 31.01.2022 einführen möchten, entfällt das Beratungsverfahren.
  • Für Anträge, die ab dem 06.12.2021 gestellt werden, wird die Frage nach dem Beratungsverfahren aus dem System entfernt sein.
  • Bei Anträgen, die vor dem 06.12.2021 eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „ja“ zu beantworten.

Bedarf es einer expliziten Zustimmung der Sozialpartner oder kommt das „vereinfachte Verfahren“ zur Anwendung?

Punkt 9.7. (Erläuterungen zu Punkt 7.1.2) der AMS-KUA-Richtlinie

  • Betreffend sämtliche Kurzarbeitsanträge, die bis längstens 31.3.2022 dauern und bis spätestens 31. Jänner 2022 beantragt werden, kommt das vereinfachte Zustimmungsverfahren zur Anwendung (vereinfachtes Zustimmungsverfahren = wenn binnen 72 Stunden ab Antragseinbringung keine Rückmeldung der Sozialpartner folgt, dann gilt der Antrag als genehmigt).
  • Eine explizite Sozialpartnerzustimmung benötigt man dann, wenn
    • die Kurzarbeit für eine längere Zeit als 31.03.2022 beantragt wird und der
    • Arbeitszeitausfall mehr als 50 % beträgt oder
    • die Behaltefrist oder Behaltepflicht eingeschränkt werden soll.

Können „besonders betroffene Betriebe“ auch über den 31.12.2021 hinaus die ungekürzte Kurzarbeitsbeihilfe (100 %) erlangen?

Punkt 6.6. der AMS-KUA-Richtlinie

  • Im Falle „besonders betroffener Betriebe“ (= Betriebe, die von einem Betretungsverbot betroffen sind oder Betriebe mit einem Umsatzausfall von mindestens 50 % im Vergleich 3. Quartal 2019 auf das 3. Quartal 2020) besteht ab dem 06.12.2021 die Möglichkeit, über den 31.12.2021 hinaus die „erhöhte Beihilfe“ (100 %) zu beantragen.
  • Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die den Antrag vor dem 06.12.2021 einbringen, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, können vorläufig nur die gekürzte Beihilfe begehren und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen.
  • Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden.
  • Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.03.2022 gestellt werden.

Wann endet die Kurzarbeit für Betriebe, die seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind?

Punkt 6.5. der AMS-KUA-Richtlinie

Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.03.2022.

Welche Betriebe gelten als direkt vom Lockdown betroffene Betriebe (ÖNACE 2008 Klassifikationen)?

Siehe Beilage zur AMS-KUA-Richtlinie:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#tirol

 

Ist die adaptierte Kurzarbeitsrichtlinie bereits offiziell und beschlossen?

Die Richtlinie bedarf zur Rechtswirksamkeit regelmäßig der Zustimmung des Bundesministerium für Arbeit (BMA), des Bundesministerium für Wirtschaft und Digitalisierung (BMWD) und des Bundesministerium für Finanzen (BMF). Diese steht noch aus.

Einführung einer Trinkgeldersatzregelung: Was versteht man unter der „Trinkgeldersatzregelung“ im Rahmen der Covid-19- Kurzarbeit?

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmer*innen in Trinkgeldbranchen ab 1. Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

Welche Branchen gelten dabei als Trinkgeldbranchen?

Trinkgeldbranchen sind folgende ÖNACE 2008 Klassifikationen:

  • 55 Beherbergung,
  • 56 Gaststätten,
  • 90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu),
  • 02-1 Frisörsalons,
  • 02-2 Kosmetiksalons,
  • 02-3 Fußpflege,
  • 04-1 Massage, Schlankheitsstudios und
  • 09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).

Wie erfolgt die Umsetzung dieser Regelung?

  • In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
  • Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab 1. Dezember 2021 um 5% zu erhöhen.
  • Dies gilt übrigens auch für den Bereich der Personalverrechnung (Erhöhung des „Brutto vor Kurzarbeit“ um 5 %)
  • Dadurch erhöht sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (v.a. weil durch die +5% die Schwellen EUR 1.700,- und EUR 2.685,- überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5%).
  • Voraussichtlich ab 06.12.2021 müssen die betreffenden Unternehmen auch bei der AMS- Antragstellung bestätigen, den Trinkgeldersatz zu zahlen (die Zahlungspflicht gilt aber auch für Anträge davor!).
  • Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
  • Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 01.07.2021 begonnen hat) bereits erhöht (z.B. wegen Vorrückung), verringern sich die +5% entsprechend.

Welche Folgen könnte Weigerung der Umsetzung für den Betrieb haben?

Ohne die Umsetzung droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe.

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 03.12.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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