Informationen zum Steuerrecht
16.11.2020: SONDERNEWSLETTER – Umsatzersatz möglich für Privatzimmervermieter (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und Landwirte ab 18.11.2020
Seit 06.11.2020 können Gastronomie- und Tourismusbetriebe (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünften aus Gewerbebetrieb) sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (ausgegeben am 1. November 2020) betroffen sind, den Umsatzersatz von 80 % beantragen. Nun wurde dieses Hilfsinstrument auch für Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe freigeschaltet: eine Antragstellung ist ab Mittwoch, 18.11.2020, über die Agrarmarkt Austria (AMA) möglich. Lesen Sie mehr…
Erweiterung des Umsatzersatzes
Folgende Betriebsformen können ab 18.11.2020 einen Antrag auf Umsatzersatz stellen:
- Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der GewO 1994 unterliegen
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Urlaub am Bauernhof, Heurige und Buschenschankbetriebe
Rahmenbedingungen
- Ein Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 01.11.2020 direkt betroffen ist.
- Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz ist der November 2019.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des zu ermittelnden Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums der erfassten Tätigkeitsbereiche.
- Die Inanspruchnahme eines Umsatzersatzes führt nicht zu einem Ausschluss vom Härtefallfonds.
- Kriterien und Voraussetzungen werden aktuell in einer eigenen Richtlinie festgelegt.
Antragstellung
Die Beantragung soll ab Mittwoch, 18.11.2020, über die Homepage: www.ama.at/Intro möglich sein. Über diese Schiene wurde auch schon der Härtefallfonds für obig angeführte Betriebsformen abgewickelt.
ACHTUNG
Die Agrarmarkt Austria (AMA) wird die Beantragung voraussichtlich wieder über ihr Onlinetool www.eama.at abwickeln und die Antragstellung ab 18.11.2020 freischalten.
PRAXISTIPP
Steuerberater sind bei der Agrarmarkt Austria nicht vertretungsbefugt und können deswegen keine Vertretungsvollmacht für das Onlinetool anmerken. Sie haben deswegen nur folgende 2 Möglichkeiten sich bei www.eama.at anzumelden:
1) Sie haben eine Handy-Signatur: mit der Handysignatur können Sie sich über die Homepage: https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/bk anmelden und den Antrag auf Umsatzersatz ab 18.11.2020 direkt einbringen. Sollten Sie noch keine Handysignatur haben, können Sie selbige bei der regional zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragen.
2) Sie haben eAMA-Online-Zugangsdaten: mit Ihren Online-Zugangsdaten von der eAMA können Sie sich über die Homepage: https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/pin anmelden und den Antrag auf Umsatzersatz ab 18.11.2020 direkt einbringen. Sollten Sie keine eAMA-Online-Zugangsdaten haben, können Sie selbige über die Homepage: https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/pin
WICHTIG
Ohne Handysignatur ODER ohne eAMA-Online-Zugangsdaten ist kein Antrag auf Umsatzersatz möglich! Beantragen Sie daher ehestmöglich die Handysignatur (bspw. bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck) ODER die eAMA-Online-Zugangsdaten über die obig angeführte Homepage!
Quellen bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/tourismuspolitische-themen/umsatzersatz_erweiterung.html
https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/pin
https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/bk
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 15.11.2020
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