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Informationen zum Steuerrecht

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – Verschärfungen hinsichtlich Umsatzsteuerfreiheit ab 01.01.2020

Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Jedoch wird die Umsatzsteuerfreiheit ab 01.01.2020 durch die Finanzverwaltung verschärft. Lesen Sie mehr…

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen 

a) Warenbewegung 

Der Gegenstand der Lieferung wird vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer von Österreich in das übrige Unionsgebiet befördert (durch den Unternehmer oder durch Abnehmer) oder versendet (durch einen Spediteur oder Frachtführer).

b) Abnehmer 

Der Gegenstand der Lieferung wird erworben, von

  • einem Unternehmer für sein Unternehmen oder
  • einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist oder die nicht für ihr Unternehmen erwirbt (z.B. Bund, Land, Gemeinde, Kammer, Sozialversicherung) oder
  • einem anderen Abnehmer (insbesondere Private) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges.

Vom Erwerb für unternehmerische Zwecke und vom steuerbaren (nicht unbedingt steuerpflichtigen) Erwerb im anderen Mitgliedstaat kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der ausländische Abnehmer seine UID-Nummer bei der Bestellung angibt (er erklärt damit seine Erwerbsteuerbarkeit im Ausland) und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der „unternehmerischen“ Verwendung ergeben.

c) Steuerbarer Erwerb im anderen Mitgliedstaat 

Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Abnehmer ein österreichischer Unternehmer ist, der unter der Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) eines anderen Mitgliedstaates auftritt (und die Ware das Steuergebiet Österreich auch tatsächlich und nachweislich verlässt).

d) Buchmäßiger Nachweis

Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden.

Die ig Lieferung muss dabei mit folgenden Daten aufgezeichnet werden: 

  • Name, Anschrift und UID-Nummer des Abnehmers
  • In Abholfällen: Name, Anschrift des Beauftragten, ggf. Spezialvollmacht
  • Bei Beförderung durch den Lieferer: Bestätigung der Übernahme durch den Erwerber der Ware
  • Bei Versendung: Nachweis der Versendung (z.B. Frachtbrief) in das übrige Unionsgebiet
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
  • Tag der Lieferung
  • Das vereinbarte Entgelt
  • Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung
  • Bestimmungsort im übrigen Gebiet der EU 
  • Hinweis in der Rechnung auf die Steuerfreiheit (formfrei, z.B. „umsatzsteuerfreie ig Lieferung“)

e) Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind und die keine Option auf Regelbesteuerung abgegeben haben, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen! Diese Lieferungen in andere Mitgliedstaaten werden wie Inlandslieferungen behandelt. „Exportieren“ Kleinunternehmer Waren in den EU-Raum, tätigen Sie keine ig Lieferungen, weil die persönliche Steuerbefreiung als Kleinunternehmer der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgeht.

 

Überprüfung der UID-Nummer bei innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen 

Die Steuerfreiheit einer ig Lieferung setzt beim Lieferanten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes voraus: Aus diesem Grund hat der Lieferant die Richtigkeit der UID-Nummer seines EU-Kunden zu überprüfen. 

Der Unternehmer hat die UID-Abfrage über FinanzOnline durchzuführen. Falls kein Internetzugang im Unternehmen vorhanden ist, können schriftliche Bestätigungsanfragen auch an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. 

Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit über die Homepage der Europäischen Kommission im elektronischen MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) eine Überprüfung vorzunehmen.

Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline bzw. im Rahmen der MIAS-Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt teilt das Ergebnis Anfrage schriftlich mit.

Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form aufzubewahren.

 

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Unternehmer, die ig Lieferungen ausführen, haben beim Finanzamt eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben.

Die ZM ist monatlich zu erstellen. Nur für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter € 100.000,-, welche die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen, beträgt der Meldezeitraum ein Vierteljahr. Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats, in dem die ig Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

In der ZM sind die UID-Nummer jedes Abnehmers und die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Abnehmer bekannt zu geben.

 

Verschärfungen durch die Finanz ab 01.01.2020

Ab 01.01.2020 sind eine gültige UID-Nummer und die frist-/termingerechte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) materiellrechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit.

Die Finanz gewährt ab 01.01.2020 keine Umsatzsteuerbefreiung mehr, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nicht korrekt (fehlende UID-Nummer) bzw. nicht termingerecht (bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats) nachgekommen ist.

Die Konsequenzen der Verschärfungen durch die Finanz haben weitreichende Folgen:

Einerseits entfällt die Umsatzsteuerfreiheit – der zugrunde liegende Umsatz muss (je nachdem) mit 20%, 13% oder 10% Umsatzsteuer versteuert werden, andererseits werden von der Finanzverwaltung noch zusätzlich Verspätungszuschläge für zu spät eingebrachte ZM in Höhe von bis zu 10% verhängt!

Achten Sie auch auf die Besonderheiten beim Reihengeschäft und beim Dreiecksgeschäft; beachten Sie, dass die verschärften Bestimmungen ab 01.01.2020 auch bei diesen Geschäften zur Anwendung kommen!

 

Unsere Empfehlung

Damit wir für Sie die ZM korrekt und termingerecht beim jeweils zuständigen Finanzamt einbringen können, müssen die monatlichen Buchhaltungsunterlagen schon vor dem 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats bei uns eingetroffen sein.

ACHTUNG: Die Abgabefristen der ZM (Zusammenfassenden Meldung) und der UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) klaffen somit zeitlich auseinander – eine fristgerecht beim Finanzamt eingebrachte UVA bedeutet nicht, dass auch die ZM fristgerecht eingebracht worden ist – denn die ZM (im Gegensatz zur UVA) ist schon per Monatsende des dem Meldezeitraums folgenden Kalendermonat fällig!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.11.2019

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