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Flexible Beitragsgrundlage: Nützen Sie die Vorteile!

Welcher Unternehmer hat es noch nicht erlebt, dass hohe SVA-Vorschreibungen die Liquidität in bestimmten Jahren stark einschränken. Dies schmerzt insbesondere dann, wenn ertragsschwache Jahre mit hohen SVA-Vorschreibungen zusammentreffen. Aber: Die SVA bietet Ihnen mittlerweile mehrere Möglichkeiten, Ihre Zahlungen besser zu verteilen. Einige Punkte sind dabei allerdings zu beachten. Lesen Sie mehr…

Nachberechnung der SVA-Beiträge

Das Dilemma, mit dem Unternehmer oft ringen, liegt auf der Hand: Die GSVG-Beiträge des jeweiligen Jahres können erst dann von der SVA engültig berechnet werden, wenn das Finanzamt den jeweiligen Jahres-Einkommensteuerbescheid an die SVA via elektronischem Datenaustausch übermittelt hat. Bis dahin werden vorläufige Beiträge vorgeschrieben. Das Problem dabei ist aber, dass für die vorläufige SVA-Vorschreibung die zugrunde liegenden Einkünfte von vor 3 Jahren herangezogen werden. Bei einem Neueintritt in die SVA wird überlicherweise nur die Mindestbeitragsgrundlage für die Vorschreibung als vorläufige Bemessungsgrundlage herangezogen. Das kann tückisch werden, denn diese vorläufige Basis weicht häufig von der aktuellen Einkommenssituation ab: hohe Nachzahlungen aber auch Gutschriften können die Folge sein.

Allerdings: In beiden Fällen kann (und sollte) man etwas tun. Schließlich bietet die SVA mittlerweile verschiedene Möglichkeiten an, das Vorschreibungsproblem zu lösen:

Herabsetzung

Ist die vorläufige Bemessungsgrundlage zu hoch, kann man eine Herabsetzung – also Neuberechnung auf Basis der erwarteten Einkünfte – verlangen und die Beitragslast so der Realität anpassen. Die Herabsetzung ist bis zur Mindestbeitragsgrundlage zulässig. Bei Mehrfachversicherung ist es sogar möglich, dass man von der GSVG-Beitragspflicht komplett befreit wird.

Erhöhung

Entwickeln sich die Geschäfte indes vergleichsweise positiv, gibt es auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage – maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage – zu erhöhen. Damit können zukünftige Nachzahlungen vermieden und deren steuerliche Auswirkung als Betriebsausgabe ins laufende Jahr vorgezogen werden.

Mehrfach-Änderung möglich?

Herabsetzungen und Erhöhungen der vorläufigen Beitragsgrundlage können mehrmals pro Jahr beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass Änderungen stets für das ganze Jahr gelten und nicht erst ab Antragstellung. Wird also beispielsweise etwa im dritten Quartal herabgesetzt, gilt dies auch für die Beiträge der ersten beiden Quartale.

„Nebenwirkungen“

Bitte bedenken Sie etwaige Nebeneffekte solcher Veränderungen, denn diese können etwa Ihren Leistungsanspruch in der Krankenversicherung und die Höhe Ihrer Pension beeinflussen:

Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage ist ausschlaggebend dafür, ob Sie in der GSVG-Krankenversicherung sach- oder geldleistungsberechtigt sind. Lassen sie sich beispielsweise auf die Höchstbeitragsgrundlage hinaufsetzen, wandeln Sie sich vom Sachleistungsberechtigten zum Geldleistungsberechtigten – dies kann weitreichende Folgen für die Benutzung der e-card haben.

Sollten zum Zeitpunkt des Pensionsantritts noch nicht endgültig nachbemessene Beitragsjahre mit niedrigen Vorschreibungen vorhanden sein, werden diese „versteinert“ und haben negative Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Eine zu weitgehende Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann sich also negativ auf die Pensionshöhe auswirken.

Monatlicher Bankeinzug

Diese Variante erspart aktives Kümmern um die Zahlung und hohe Einmalbeträge, da monatlich immer der gleiche aliqotierte Zahlungsbetrag vom Bankkonto durch die SVA abgebucht wird. Der Bankeinzug kann jederzeit beantragt werden, beginnt aber erst im folgenden Quartal. Ein ungedecktes Bankkonto verursacht aber Mehrkosten und die Einstellung der monatlichen Einziehung durch die SVA.

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.10.2019

Artikel der Ausgabe Herbst 2019