Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

Ein kurzes fresh-up zur Registrierkasse: Was ist zu prüfen, was ist zu melden?

Rund um die Registrierkasse müssen Unternehmen wichtige Prüf- und Meldepflichten beachten. Diese Verpflichtungen gelten bereits ab der Inbetriebnahme der Kasse. Lesen Sie mehr…

Was ist zu prüfen?

Nach Inbetriebnahme der Registrierkasse und Erstellung des Startbelegs muss dieser binnen einer Woche mit der App „BMF Belegcheck“ geprüft werden. Viele Registrierkassen (oder auch Hotelprogramme) können diesen Schritt auch direkt über eine Internetverbindung mit dem Server des Finanzministeriums durchführen. Es wird hierbei nur die korrekte Erstellung des Startbelegs überprüft – es erfolgt keine Umsatzdatenmeldung an das Finanzamt!

Am Ende jedes Kalenderjahres muss mit der Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden, der gleichzeitig der Monatsbeleg für Dezember ist. (Dies gilt auch bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr: der Monatsbeleg für Dezember ist der Jahresbeleg für das jeweilige Kalenderjahr!) Dieser Jahresbeleg muss – so wie der obig erwähnte Startbeleg – ausdgedruck und aufbewahrt werden und ist bis spätestens 15.2. des Folgejahres wiederum mit der App „BMF Belegcheck“ oder einer Funktion der Registrierkassensoftware bzw. des Hotelprogramms zu prüfen.

Allfälligen Fehlern bei der Belegprüfung sollte unbedingt zeitnah (eventuell mit Hilfe des Kassenlieferanten bzw. Hotelprogrammsupports) nachgegangen werden.

Welche Meldungen sind zu erstatten?

Auch während des Betriebs der Registrierkasse sind zahlreiche Meldepflichten zu beachten. Über Finanzonline zu melden sind:

  • Ausfall einer Registrierkasse und/oder der Sicherheitseinrichtung, wenn der Ausfall mehr als 48 Stunden andauert.
  • Außerbetriebnahme einer Registrierkasse und/oder Sicherheitseinrichtung (z.B. bei Einstellung des Betriebs oder irreparablem Defekt).
  • Wiederinbetriebnahme einer als ausgefallen gemeldeten Registrierkasse und/oder Sicherheitseinrichtung.
  • Inbetriebnahme einer neuen oder zusätzlichen Registrierkasse oder Sicherheitseinrichtung.

Ausfälle, Außerbetriebnahmen und Wiederinbetriebnahmen von Registrierkassen und/oder Sicherheitseinrichtungen sind ohne unnötigen Aufschub (längstens binnen einer Woche) über Finanzonline zu melden.

ACHTUNG bei Betriebsübernahmen

Bei Verkauf oder Übergabe eines Betriebes (Einzelunternehmen) von einer Person auf eine andere (z.B. vom Vater zum Sohn oder zur Tochter) ist zu beachten, dass auch eine Umstellung der Registrierkasse erfolgen muss. Das Zertifikat für die Sicherheitseinrichtung muss auf den jeweiligen Betriebsinhaber ausgestellt sein; der Übernehmer muss eine auf seinen Namen ausgestellte Signaturkarte neu erwerben und ab Betriebsübernahme bei der Aufzeichnung mit der Registrierkasse verwenden.

WICHTIG bei Saisonsbetrieben

Die Außerbetriebnahme der Registrierkasse mit Saisonsende muss NICHT über Finanzonline gemeldet werden! (Dies gilt jedoch nicht, wenn die Registrierkasse dauerhaft oder aufgrund eines irreparablen Ausfalles außer Betrieb genommen wird.)

Unser Tipp für Sie

Bei diesem fresh-up-Artikel handelt es sich um grundsätzliche Informationen, welche durch Unternehmen eingehalten werden müssen. Im Einzelfall können sich durchaus noch weitere Verschärfungen oder aber auch Vereinfachungen ergeben. Deswegen:

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 24.10.2018

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369