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Informationen zum Steuerrecht

Steuerabkommen Österreich – Liechtenstein beschlossen

Basierend auf dem Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz hat Österreich mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen geschlossen, das mit 1.1.2014 in Kraft treten soll. Das Gesetz zur Umsetzung des Abkommens wurde nunmehr vom liechtensteinischen Parlament beschlossen. Welche Auswirkungen hat dieses Steuerabkommen auf Sie? Lesen Sie mehr …

 

Das Abkommen regelt nach dem Vorbild des Steuerabkommens Österreich – Schweiz die Nachversteuerung für die Vergangenheit und die Besteuerung in der Zukunft. Vom Abkommen sind dabei sowohl natürliche Personen, als auch sogenannte Strukturen (darunter fallen etwa Stiftungen, Trusts und Versicherungsmäntel) erfasst.

 

Besteuerung des liechtensteinischen Vermögens:

 

a)   Für die Vergangenheit

Die liechtensteinischen Banken und Vermögensverwalter (zB Treuhänder) sollen für natürliche Personen, die am 31.12.2011 in Österreich einen Wohnsitz hatten und über ein Konto oder Depot in Liechtenstein verfügten, eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben und dann laufend Kapitalertragsteuer an die Republik Österreich abführen. Für die Betroffenen besteht dabei ein Wahlrecht zwischen einer Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung oder einer Offenlegung der Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung.

 

Anonyme Einmalzahlung

Zur Berechnung der Einmalzahlung ist die Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013 heranzuziehen. Der auf die Vermögenswerte heranzuziehende Steuersatz ist anhand einer komplexen Formel zu ermitteln, die verschieden Faktoren (zB Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung, etc.) berücksichtigt. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 %, der Höchststeuersatz grundsätzlich 30 %, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei sehr hohen Kapitalvermögen) auf bis zu 38 % steigen kann.

 

Sollte sich ein Betroffener dafür entscheiden, erhält er eine Bestätigung über die erfolgte Nachzahlung als Nachweis über die durchgeführte Legalisierung der Vermögenswerte. Die Einmalzahlung wirkt abgeltend (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer, Versicherungssteuer) und strafbefreiend (keine finanzstrafrechtliche Verfolgung).

 

Offenlegung der Vermögenswerte

Entscheidet sich eine betroffene Person für die Offenlegung der Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige (im Hinblick auf ein Finanzstrafverfahren). Gleichzeitig sind die bislang noch nicht versteuerten Vermögenswerte der österreichischen Einkommensteuer zu unterwerfen und nachzuversteuern.

 

In welchen Fällen gilt die Abgeltungssteuer nicht?

  • Für Gelder, die aus einer Straftat herrühren (Mafiagelder, Geldwäsche).
  • Wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde (und dies dem Betroffenen bereits bekannt war) oder wenn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.
  • Wenn „Schwarzgeld“ noch vor dem 1.1.2014 ins Ausland verbracht wird.

 

b)   Für die Zukunft

Auch im Hinblick auf die Besteuerung von zukünftigen Kapitalerträgen steht dem Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit offen, entweder die Steuer in Höhe von 25 % direkt auf die erzielten Kapitalerträge (KESt-ähnlich) von der liechtensteinischen Bank abziehen zu lassen und an den österreichischen Fiskus (anonym und endbesteuert) abführen zu lassen oder im Rahmen einen freiwilligen Meldung der jährlich erzielten Beträge in der Einkommensteuererklärung, die Steuer auf die Kapitalerträge abzuführen.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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