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Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem heute veröffentlichten Erkenntnis zu Recht erkannt, dass die Einschränkung der Energierückvergütung auf Produktionsbetriebe nicht der Verfassung widerspricht. Somit sind ab 2011 Dienstleistungsunternehmen von der Vergütung ausgeschlossen. Anlass zu dieser Entscheidung war die Beschwerde eines Hoteliers. Dieser hatte eine Rechtswidrigkeit im Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben wie zB Hotels von der Energieabgabenvergütung gesehen.

Durch das Energieabgabenrückvergütungsgesetz bestand seit geraumer Zeit für Unternehmer die Möglichkeit, bezahlte Energieabgaben für den Bezug von Strom, Erdgas, Kohle, Mineralöle und Flüssiggas rückerstattet zu bekommen. Als Berechnungsbasis diente der Betrag über 0,5 % des Nettoproduktionswertes abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von € 400,-- (Nettoproduktionswert = Umsatz minus sämtlicher fremder Vorleistungen). Damit konnten Betriebe mit hohem Energiebedarf (vor allem energieintensive Produktionsbetriebe) einen Teil der bezahlten Energieabgaben wiederum refundiert bekommen. Die Möglichkeit der Rückforderung von bezahlten Energieabgaben stand bis ins Jahr 2010 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels offen. Davon profitierten vor allem energieintensive Hotels (mit Schwimmbad, Sauna, Klimaanlagen etc.). Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde nunmehr die Möglichkeit der Rückvergütung von Energieabgaben gesetzlich auf Produktionsbetriebe beschränkt.