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Am 31.03.2012 trat das 1. Stabilitätsgesetz 2012 in Kraft. Eine wesentliche Änderung betrifft den § 48b Pensionskassengesetz (PKG), der eine zeitlich begrenzte, freiwillige Option auf eine einmalige Vorwegbesteuerung beinhaltet. Wer sich entscheidet, diese Option nicht in Anspruch zu nehmen, hat somit auch keinen Handlungsbedarf. Wer die Vorwegbesteuerung jedoch in Anspruch nehmen möchte, muss das von der entsprechenden Pensionskasse angebotene Formular ausgefüllt bis spätestens 31.10.2012 der Pensionskasse übermitteln.

Für wen kommt für die Vorwegbesteuerung überhaupt in Betracht?

  1. Leistungsberechtigte (Eigenpensionisten), die bereits per 31.12.2011 eine Pensionskassenleistung erhalten haben.
  2. Anwartschaftsberechtigte (Noch-Arbeitnehmer), die vor dem 01.01.1953 geboren sind.
  3. Hinterbliebene (Witwen, Waisen) von Pensionskassenpensionisten, die bereits per 31.12.2011 Hinterbliebene waren bzw. zwischen 01.01.2012 und 31.10.2012 diesen Status erlangen bzw. erlangt haben.

Für alle drei Zielgruppen gelten als zusätzliche Voraussetzungen, dass das Pensions-kassenmodell

  • beitragsorientiert ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers ist, und
  • der Rechnungszins des Modells am 01.01.2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5 % betragen hat.

Wie funktioniert die Vorwegbesteuerung?

Die Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen per 31.12.2011 unterliegt einer pauschalen Einkommensteuer von 25 %. Sollten im Jahr 2012 Pensionen ausgezahlt worden sein, sind diese von der Deckungsrückstellung per 31.12.2011 abzuziehen, und erst der reduzierte Betrag unterliegt der Steuer.

Weiters wird ein allfälliger Unterschiedsbetrag (§20 Abs. 3b PKG) aufgrund früherer Aktualisierungen der Rechnungsgrundlage und ein noch nicht finanzierter Teil nach dem Übertragen einer Direktzusage auf die Pensionskasse (§ 48 PKG) abgezogen.

Bei Pensionskassen-Pensionen, die im Jahr 2011 durchschnittlich max. EUR 300,00 pro Monat (14 Mal) betragen haben, reduziert sich der pauschale Steuersatz auf 20 %. Für Anwartschaftsberechtigte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, gilt immer 25 %, auch wenn die zukünftige Pension sehr niedrig ausfallen wird.

Die Steuer wird per 30.11.2012 von der Pensionskasse an das Finanzamt abgeführt, somit ist die Deckungsrückstellung ab 01.12.2012 um diesen Betrag reduziert.

Durch die Abfuhr der Einkommensteuer wird aus der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Deckungsrückstellung eine um die Pauschalsteuer reduzierte Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen. Die daraus resultierende Pension wird daher um 20 % bis 25 % geringer sein.

Die steuerliche Folge daraus ist, dass die Pension ab 2013 nur mehr zu 25 % einkommensteuerpflichtig ist und die restlichen 75 % der Pension steuerfrei sind. Die Regelung ist also analog zur steuerlichen Behandlung von Pensionen aus Arbeitnehmerbeiträgen, die über den nach § 108a EStG maximal zu fördernden Jahresbeitrag hinausgehen.

ln Ausnahmefällen kann es durch die Besteuerung bei Anwartschaftsberechtigten zu einer Abfindungsmöglichkeit kommen. Wenn die Deckungsrückstellung nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer zum Zeitpunkt des Ausscheidens unter den Abfindungsbetrag (2012: EUR 11.100,00) sinkt, kann von der Pensionskasse abgefunden werden.

Was bringt's und wem?

In einem einfachen Beispiel wurden die Auswirkungen zuletzt in der SWK 23/24/2012 erläutert.

Musterbeispiel

Brutto   derzeitige Besteuerung Vorwegbesteuerung
  ASVG – Pension 2.200,00 2.200,00
  PK – Pension AG 400,00 0,00
  PK – Pension AN 0,00 300,00
  Bruttopension gesamt 2.600,00 2.500,00
Netto      
  ASVG – Pension 2.200,00 2.200,00
  - Krankenversicherung - 112,20 -112,20
  PK Pension AG 400,00 0,00
  PK Pension AN 0,00 300,00
  Lohnsteuer - 598,46 - 458,01
  Netto gesamt 1.889,34 1.929,79
  Netto gesamt Sonderzahlung 2.357,13 2.276,63
  Jahresnettoeinkommen 27.386,34 27.710,74
  Unterschied in Euro   + 324,40
  in % der PK-Nettopension   + 9,33 %
  in % der Gesamtpension   + 1,18%
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