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Unternehmern steht unter bestimmten Voraussetzungen (Details können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden) die Möglichkeit offen, eine Vergütung der im EU-Raum bezahlten Mehrwertsteuerbeträge zu beantragen. Dazu gibt es seit 1.1.2010 die Möglichkeit, über Finanzonline einen Erstattungsantrag zu stellen.
Voraussetzungen
Der Unternehmer …
- ist im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig und
- hat keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze im entsprechenden Land getätigt, die eine Registrierungspflicht auslösen und
- ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.
Ablauf des Verfahrens
Der Erstattungsantrag ist in Österreich mittels Finanz-Online elektronisch einzubringen. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers wird nicht mehr vorausgesetzt. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.
Die bislang erforderliche Übermittlung von Originalbelegen ist nicht mehr notwendig (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Dem Antrag sind jedoch Rechnungskopien elektronisch anzuhängen, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.
Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 pro Quartal (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
Erforderliche Daten
Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:
- Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden
- Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
- je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
- Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.
Fristen
Die Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet am 30.9.2012 für das Kalenderjahr 2011 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung). Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2012 aufrecht.
Dauer des Verfahrens
Nach Art. 19 Abs. 2 der EG-Richtlinie 2008/9 vom 12.02.2008 ist der Erstattungsstaat verpflichtet binnen vier Monaten ab Einreichung des Antrags auf Vorsteuerrückerstattung dem Antragsteller mitzuteilen, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob es zu einer Abweisung des Antrags kommt
Wir sind Ihnen gerne beim Erstellen des Antrages behilflich. Gerne können Sie uns auch die Unterlagen übermitteln (so rasch als möglich), dann holen wir für Sie die Vorsteuer 2011 zurück, denn am 1.10.2012 ist es zu spät! BEACHTE, dass die Bearbeitung (Erstellen des Antrages) eine entsprechende Vorlaufzeit in Anspruch nimmt.
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