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24.04.2026: Lizenzzahlungen müssen ab 2026 gemeldet werden

Die Verordnung über die Meldung bestimmter Honorare wird um Lizenzempfänger erweitert. Erstmals müssen daher Lizenzhonorare aus 2026 spätestens bis Februar 2027 gemeldet werden. Lesen Sie mehr…

Allgemein

Ab dem 01.01.2026 kommen auf Unternehmen in Österreich neue bürokratische Aufgaben zu. Die Finanz erweitert die bestehenden Mitteilungspflichten, sodass künftig auch Lizenzzahlungen an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Damit wird der Behörde eine Kontrollmöglichkeit geschaffen, zu prüfen, ob erhaltene Lizenzhonorare in die Steuererklärung aufgenommen wurden. Lizenzzahler müssen ab heuer die Daten von Lizenzempfängern genauer dokumentieren.

Welche Lizenzhonorare sind gemeint?

Was unter Lizenzen im Sinne dieser Regelung zu verstehen ist, findet man im § 99a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes: Als Lizenzgebühren gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.

Meldung von Honoraren an bestimmte Personengruppen

Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a (früher E 18) gemeldet werden:

  • Freie Dienstnehmer
  • Aufsichts- und Verwaltungsräte
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Neu ab 2026: Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen

Betroffen sind Honorare an natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (z.B. OG, KG, GesbR und Miteigentumsgemeinschaften); nicht betroffen sind Zahlungen an Kapitalgesellschaften. Bei elektronischer Übermittlung kann die Meldung fristgerecht  bis Ende Februar des Folgejahres vorgenommen werden.

Da die neue Regelung für Lizenzgebühren ab dem 1. Jänner 2026 gilt, wird die erste Meldung hierfür im Februar 2027 fällig. Keine Meldung ist erfoderlich, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze EUR 900,- im Kalenderjahr nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens ist auch eine Kopie an die Empfängerin oder den Empfänger des Honorars zu übermitteln.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

  • Name (Firma)
  • Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung
  • bei natürlichen Personen die Sozialversicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein das Geburtsdatum)
  • bei Personenvereinigungen die Steuernummer
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr der Zahlung
  • Entgelt (netto)
  • (Reise-)kostenersätze (falls verrechnet)
  • Umsatzsteuer (falls verrechnet)
  • Bei freien Dienstnehmern: Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung und Vorsorgekasse

Tipp: Achten Sie gleich bei der Honorarauszahlung – ab 2026 insbesondere auch für Lizenzen –, dass die notwendigen Daten für die die jährliche Meldung an das Finanzamt Österreich erhoben und entsprechend dokumentiert werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001654

https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/einkommensteuer-ueberblick/weitere-informationen-est/mitteilung-nach-para-109a-estg.html

 

Stand: 24.04.2026

 

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