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Informationen zum Steuerrecht

22.05.2026: Erste Informationen zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026

22.05.2026: Erste Informationen zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026

Entsprechend dem Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Mit dem im Einkommensteuergesetz neu angefügten Absatz „f“ soll die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026), als auch betragsmäßig (Höchstbetrag EUR 500,00 pro Person) normiert werden. Lesen Sie mehr…

Erste Informationen im Gesetzes-Begutachtungsentwurf

Die Mitarbeiterprämie 2026 muss aufgrund einer lohngestaltenden Gesetzes-Vorschrift (gemäß § 68 Abs. 5 Ziffer 5 oder 6 EStG) gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist demnach, dass die Prämie im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird.

Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.

Voraussetzung: zusätzliche Zahlung

Es muss sich dabei – wie es auch bei der Teuerungsprämie, der Mitarbeiterprämie im Kalenderjahr 2024 und der Mitarbeiterprämie gemäß im Kalenderjahr 2025 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien sowie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien sowie eine 2024 gewährte Mitarbeiterprämie und/oder eine in 2025 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

Erhält der Arbeitnehmer – z.B. von mehreren Arbeitgebern – im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026 mehr als EUR 500,00 an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des Einkommensteuergesetzes zum Tragen: Die Mitarbeiterprämie 2026 soll maximal bis EUR 500,00 beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, kann insgesamt nur ein Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand des Einkommensteuergesetzes zum Tragen.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallende Zahlungen, wie beispielsweise höhere Zulagen und Bonuszahlungen oder Zahlungen ohne entsprechende kollektivvertragliche Grundlage, sind nach dem Tarif zu versteuern.

 

WICHTIG: Die finale Behandlung im Nationalrat sowie die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/97

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/97/fname_1754873.pdf

https://orf.at/stories/3430776/#:~:text=Werden%202026%20sowohl%20eine%20Mitarbeiterpr%C3%A4mie,von%203.000%20Euro%20steuerfrei%20bleiben

 

Stand: 22.05.2026

 

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