IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

22.05.2026: Begutachtungsentwurf – Aktiv-Pension: So lohnt sich Weiterarbeiten in der Pension

Um das Arbeiten im Alter finanziell attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung ein umfassendes Reformpaket geschnürt, das am 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll. Die unter dem Schlagwort „Aktiv-Pension“ zusammengefassten Maßnahmen sehen massive steuerliche Entlastungen und Vorteile bei der Sozialversicherung vor. Lesen Sie mehr…

Der neue Aktivitätsfreibetrag: Bis zu 15.000 Euro steuerfrei

Hauptaugenmerk der Reform ist ein neuer steuerlicher Freibetrag für alle, die trotz Erreichen des Regelpensionsalters aktiv erwerbstätig bleiben. Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61 Jahre und wird halbjährlich bis zum Jahr 2033 auf 65 Jahre angehoben.

Der neue Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu EUR 1.250,- pro Monat bzw. EUR 15.000,- pro Jahr, der direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird.

Dieser Vorteil gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte, wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer, zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.

Voraussetzungen für den Aktivitätsfreibetrag

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Erwerbstätigen im Alter:

  • „Aufschieber“: Das sind Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, aber ihren Pensionsantritt nach hinten verschieben. Sie profitieren sofort vom Freibetrag, unabhängig davon, wie viele Versicherungsjahre sie bereits gesammelt haben.
  • „Zuverdiener“: Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten. Für sie ist der Aktivitätsfreibetrag an eine Mindestanzahl von Versicherungsjahren geknüpft:

Männer benötigen mindestens 40 Versicherungsjahre (480 Monate).

Frauen benötigen im Jahr 2027 mindestens 34 Versicherungsjahre (408 Monate).

Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich.

Entfall der Pensionsbeiträge

Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Der Dienstgeberanteil ist allerdings in voller Höhe zu entrichten.

Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:

  • Für Arbeitnehmer: 10,25 % des Bruttolohns
  • Für Selbstständige: prozentuell jene Ersparnis, die dem Dienstnehmeranteil am Gesamtbeitrag entspricht. Dies sind in Prozent der SV-Beitragsgrundlage:
Gewerbe und Neue Selbständige: 8,32 %
Freiberufler nach FSVG: 8,99 %
Bauern: 7,64 %
 

Pensionsbonus für Aufschieber

Neben dem Aktivitätsfreibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 % (für maximal drei Jahre). Damit kann die Pension zusätzlich um bis zu 15,3 % erhöht werden. Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.

Beispiel

Wie stark sich diese Änderungen auswirken können, zeigt ein praktisches Beispiel: Ein Angestellter, der bereits eine Pension in Höhe von EUR 2.300,- brutto bezieht und daneben für EUR 1.500,- brutto weiter arbeitet, hat nach der aktuellen Rechtslage (2026) etwa EUR 850,- netto von seinem Zuverdienst.

Durch den Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge und den neuen Steuerfreibetrag steigt sein Netto-Verdienst ab 2027 auf rund EUR 1.370,-. Das entspricht einem monatlichen Plus von EUR 520,- bei gleichem Bruttolohn.

Die Maßnahmen werden im Jahr 2030 evaluiert, ob die gesetzten Ziele – wie die Anhebung des tatsächlichen Pensionsalters – erreicht wurden. Alle, die kurz vor der Pensionierung stehen oder bereits im Ruhestand sind und überlegen, weiterhin zu arbeiten, sollten die geplanten gesetzlichen Anreize mitberücksichtigen.

 

WICHTIG: Die finale Behandlung im Nationalrat sowie die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/96/fname_1753096.pdf

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2026/04/aktivpension-bringt-massive-steuerentlastung-fuer-pensionistinnen-und-pensionisten.html

 

Stand: 22.05.2026

 

Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer Hofer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369