Informationen zum Steuerrecht
08.05.2026: Vorsteuern 2025 aus Drittländern holen
Wenn Sie 2025 beruflich in einem Nicht-EU-Staat unterwegs waren, können Sie bis 30.06.2026 die Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen. Lesen Sie mehr…
Vorsteuerrückerstattung Drittländer bzw. EU
Innerhalb der EU haben Sie bis Ende September 2026 für den Rückerstattungsantrag über FinanzOnline Zeit, bei Drittländern muss der Antrag bis 30. Juni 2026 (Frist nicht verlängerbar!) eingelangt sein. Das betrifft z.B. Länder wie die Schweiz, Norwegen, Türkei oder Großbritannien.
Bei Drittländern müssen Sie weiterhin einen Antrag in Papier stellen und die Originalbelege mitschicken – Kopie vorher nicht vergessen. Sie brauchen auch weiterhin eine Unternehmerbestätigung, die Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
Die EU-Vorsteuerrückerstattung müssen Sie über FinanzOnline einreichen. Sie brauchen nur betragsmäßig bestimmte Rechnungen via FinanzOnline mitschicken; diesbezüglich läuft die Frist noch bis 30. September 2026. Hierzu werden wir im August/September 2026 nochmals per Newsletter informieren.
Vorsteuerrückerstattung Großbritannien und Nordirland
Da das Vereinigte Königreich nicht mehr bei der EU ist, muss auch hier ein Drittlands-Antrag gestellt werden.
Allerdings weicht in Großbritannien der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab und ist die Abwicklung kompliziert. Sollten Sie daher nennenswerte Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem im Vereinigten Königreich ansässigen Steuerberater – und zwar zeitnah zur Bezahlung!
Für Nordirland gilt ein Zusatzprotokoll, das Nordirland eine Sonderstellung einräumt. Daher gilt für die Umsatzsteuerrückerstattung die EU-Frist 30. September 2026 für das Kalenderjahr 2025.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.wko.at/steuern/erstattung-vorsteuer-eu-staaten
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/brexit/steuern-brexit.html
https://www.gov.uk/guidance/refunds-of-uk-vat-for-non-uk-businesses-or-eu-vat-for-uk-businesses
Stand: 08.05.2026
Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer Hofer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
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