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Informationen zum Steuerrecht

Informationen zur rückwirkenden Beantragung von Corona-Kurzarbeit, zu Fixkostenzuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds sowie zum WKO-Härtefallfonds – Phase 1 endet mit 17. April 2020 und Phase 2 startet am 20. April 2020

1.) Kurzarbeit, u.a. rückwirkende Beantragung von Corona-Kurzarbeit

2.) Förderungsfähige Unternehmen, die durch die Folgen der Corona Krise substanzielle Umsatzverluste von zumindest 40 % zu verzeichnen haben, sollen zur Deckung von Fixkosten nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten. Der für 15. April 2020 angekündigte Start für die Registrierung ist aber laut AWS hinfällig.

3.) Sind Sie unter die Kriterien des Härtefallfonds für die Phase 1 gefallen? Falls Sie die Kriterien noch nicht geprüft haben, handeln Sie rasch, denn es ist nur noch bis 17. April 2020 möglich einen Antrag für Phase 1 zu stellen.

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1.) Informationen zur Corona-Kurzarbeit

Das AMS informiert auf seiner Homepage, dass eine rückwirkende Antragstellung für Covid19-Kurzarbeits-Projekte mit Beginn im Monat März nur mehr bis 20. April 2020, 24:00 Uhr, möglich ist.

Ab 21. April 2020 können nur mehr AMS-Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Weiterführende Informationen: https://www.ams.at/unternehmen

Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit Kurzarbeit:

  • Haben Sie das eAMS-Konto schon beantragt?
  • Haben Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum der Kurzarbeit vorliegen?
  • Haben Sie die Ausfallstunden für den Zeitraum der Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter bereits erfasst?
  • BEACHTEN Sie die Frist zur Meldung der Ausfallstunden bis spätestens 28. des Folgemonats via eAMS-Konto (für März gilt somit der 28. April)

 

Information zur Lohnverrechnung für April und Mai 2020 iVm Kurzarbeit

Bei der Klärung der offenen arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen zur Kurzarbeit durch eine Expertenrunde hat sich herausgestellt, dass sich das schwieriger gestaltet als anfangs angenommen. Die Antworten auf Detailfragen wird es voraussichtlich erst im Mai geben, es könnte sich sogar bis in den Juni hinziehen, zumal hier von oberster Stelle Entscheidungen zu treffen sind. Es werden auch Verhandlungen über eventuelle Vereinfachungen geführt. Auch eine Gesetzesanpassung scheint zurzeit nicht ausgeschlossen zu sein. Auf Grund der aktuellen Situation kann daher die Lohnabrechnung April 2020 keinesfalls (Mai?) auf Basis der definitiven Kurzarbeitsregeln erstellt werden.

Die WKO hat daher für Betriebe mit Kurzarbeit eine Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung (und allenfalls Mai-Abrechnung) herausgegeben.

Es wird empfohlen, jene Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit befinden, über die geplante Abrechnung entsprechend zu informieren. Kommt es nämlich im Mai bzw. Juni bei der Aufrollung zu Gehaltsrückforderungen seitens des Arbeitgebers, so schützt solch eine Vorabinformation den Arbeitgeber davor, dass der Arbeitnehmer einen gutgläubigen Verbraucht des zu viel erhaltenen Entgeltes geltend macht.

 

2.) Informationen zu Fixkostenzuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds

Ist eine Registrierung für den Fixkostenzuschuss notwendig?

Nach Auskunft von der Austria Wirtschaftsagentur GmbH (AWS) gibt es noch keine genauen Regelungen; es wurde daher entschieden, die Registrierung noch nicht am 15.04.2020 online zu stellen. Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) finalisiert zurzeit die Richtlinien.

Sobald die Details der Richtlinie geklärt sind, gibt es zwei Möglichkeiten den Fixkostenzuschuss zu beantragen:

Über den AWS Fördermanager https://foerdermanager.aws.at/#/ oder über die Homepage www.betriebskostenzuschuss.at (die erst nach Klarstellung online gestellt wird). Die Registrierung ist bis zum 31.12.2020 möglich und ist eine zwingende Voraussetzung für die spätere Auszahlung.

Wer kann den Zuschuss erhalten?

Förderungsfähig sind Unternehmen,

  • die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,
  • die aus ihrer operativen Tätigkeit in Österreich Fixkosten zu tragen haben,
  • die vor der Corona-Krise gesund waren,
  • die im Zuge der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden und
  • die sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um Umsätze zu erzielen, die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Was sind Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen
  • Unternehmerlohn bis max. EUR 2.000 monatlich
  • Zusätzlich Wertverluste bei verderblichen /saisonalen Waren, sofern diese während der Corona Krise zumindest 50% des Wertes verlieren

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Zuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall:

  • Umsatzausfall 40 bis 60% – Ersatz von 25 % der Fixkosten
  • Umsatzausfall 60 bis 80% – Ersatz von 50 % der Fixkosten
  • Umsatzausfall 80 bis 100% – Ersatz von 75 % der Fixkosten

Wann wird der Fixkostenzuschuss ausbezahlt?

Zur Auszahlung kommt es erst nach Ende des Wirtschaftsjahres und einer Bestätigung des Steuerberaters über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten. Daher hilft diese Maßnahme nicht zur sofortigen Liquiditätsüberbrückung. Der Fixkostenzuschuss ist jedoch kombinierbar mit Überbrückungskrediten und Garantien.

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei

Diese Steuerfreiheit hat jedoch einen Haken: jene Fixkosten, die durch den Zuschuss abgedeckt sind, sind in Folge auch keine abzugsfähigen Betriebsaufwendungen/-ausgaben mehr.

Wo bekomme ich nähere Informationen?

Erste Details werden sobald verfügbar online gestellt und zudem unter der Hotline +43 1 890 78 00 11 der AWS zur Verfügung gestellt.

AWS austria wirtschaftsservice

Betriebskostenzuschuss – Homepage wird erst nach Klarstellung online gestellt

Fördermanager AWS

 

 

3.) Informationen zum WKO-Härtefallfonds – Phase 1 endet mit 17. April 2020 und Phase 2 startet am 20. April 2020

Viele Unternehmen konnten in der Phase 1 keinen Zuschuss (EUR 500,- bzw. EUR 1.000,-) aus dem Härtefallfonds lukrieren, da sie zu wenig oder zu viel verdient haben oder auch mehrfach versichert sind, etc. Ab 20. April 2020 startet die Phase 2 für Anträge des Härtefallfonds. Es werden nun mehr Unternehmer anspruchsberechtigt sein als in Phase 1, die Abwicklung wird jedoch nicht einfacher und ist ausschließlich online auf der WKO Homepage möglich. Anträge sind bis Jahresende möglich.

Anträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Privatzimmervermietern werden über die Agrarmarkt Austria abgewickelt.

Insgesamt ist ein Zuschuss von maximal EUR 6.000,- (EUR 2.000,- pro Monat) aus dem Härtefallfonds abrufbar. Haben Sie in Phase 1 bereits einen Zuschuss überwiesen bekommen, wird dieser in der Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Anträge können von folgenden Personengruppen gestellt werden

  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
  • Gemeinnützige Non Profit Organisationen (NPOs)

 

Abgerechnet wird nach folgenden fix vorgegebenen Betrachtungszeiträumen – es sind 3 Anträge notwendig

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020

Basis ist der Nettoeinkommensentgang – dieser wird berechnet aus Angaben zu den tatsächlichen Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum. Die Berechnung erfolgt automatisiert anhand von Daten aus Finanzonline des letzten Steuerbescheides (oder auf Antrag einem Durchschnitt der letzten drei Jahre).

Aufgrund der Umsatzrentabilität (Einkünfte nach Steuern im Verhältnis zu den Erträgen/Betriebseinahmen) wird auf ein geschätztes Nettoeinkommen rückgeschlossen. Davon erhält man bis zu 80 % ersetzt.

Wer ist bei Phase 2 dabei, der in Phase 1 noch ausgeschlossen war?

  • Sowohl die Einkommensobergrenze als auch -untergrenze fallen weg – positive Einkünfte in einem Steuerbescheid zwischen 2015 und 2019 sind Voraussetzung;
  • Pensionsbezug und Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium mehr;
  • Mehrfachversicherung und freiwillige Versicherung sind möglich;
  • auch Unternehmensgründer können ansuchen (Zuschuss EUR 500,- pauschal pro Monat).

Wie können Sie sich bestmöglich auf die Antragstellung vorbereiten?

Ab Donnerstag, 16. April 2020, gibt es ein Muster-Formular auf der Homepage der WKO. Die folgenden Daten müssen Sie selbst angeben:

  • Erträge /Betriebseinnahmen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes, also z.B. 16. März 2020 bis 15. April 2020
  • Nebeneinkünfte (ACHTUNG: Nettowerte – daher kann die Einkommensteuer abgezogen werden; aus Vereinfachungsgründen mit dem durchschnittlichen Steuersatz des letzten Einkommensteuerbescheides.)

Für die Anträge benötigen Sie eine GLN (Globale Lokationsnummer) oder auch SEK (Sekundär ID) – diese finden Sie über verschiedene Portale:

 

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

 

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

Stand: 16.04.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020

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