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Informationen zum Steuerrecht

HÄRTEFALLFFONDS – Ab Freitag, den 27.03.2020, 17 Uhr können unter wko.at/haertefall-fonds Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden.

Auf vorgenannter Seite werden alle Informationen bereitgestellt, die Antragstellerinnen und Antragsteller benötigen. Lesen Sie mehr …


Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt keine Umsätze haben und damit Probleme bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten haben. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Trotzdem sind die Korrelationen zu andere Förderungen zu beachten – in den Richtlinien zum Härtefallfonds finden sich Hinweise der Kumulation, d.h. dass bei der Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung anderer Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten sind. Die Förderung ist bei der Beantragung anderer Förderungen anzugeben (Details finden Sie unter untenstehenden Links).


Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.  

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?
Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind grundsätzlich folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer 
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen 
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind 
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten 
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer 
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
  • (geschäftsführende) GmbH-Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen 

    
Informationen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen: 
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben. 

 

Wie hoch ist die Förderung? 

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen: 

  • Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung möglich ab 27.03., 17:00 Uhr) 
    • Bei einem Nettoeinkommen (aus Bescheid 2017 oder jünger, oder Schätzung) von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
    • Bei einem Nettoeinkommen (aus Bescheid 2017 oder jünger, oder Schätzung) ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro 
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro. 
  • Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung): 
    • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen. 
    • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.  

Welche Voraussetzungen gelten auszugsweise für die Antragstellung?

Bei Zweifel oder Unklarheiten schauen Sie sich bitte die Richtlinien bzw. die zahlreichen Fragebeantwortungen der WKO unter den Links am Ende des Beitrages an.

  • Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen (Details siehe Richtlinien)
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80 % der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen.
  • Pflichtversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG und Einkünfte über Geringfügigkeitsgrenze (EUR 5.527,92 p.a.)
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen, davon nicht betroffen sind Kurzarbeit oder die Inanspruchnahme von staatlichen Garantien; ein Wechsel in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds ist erlaubt, unter Anrechnung dieser Förderung
  • Kein Insolvenzverfahren; es darf kein Reorganisationsbedarf, d.h. die URG-Kriterien dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre)
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der COVID-19 Auswirkungen.
  • Etc.

 

 

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

  • Steuernummer
  • Gültiger Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
  • KUR oder GLN
  • KUR = Kennziffer des Unternehmensregisters (finden Sie im Unternehmensserviceportal)
  • GLN, diese Nummer finden Sie ebenfalls im Unternehmensserviceportal oder unter www.firmen.wko.at

 

Tipp für KUR und GLN

Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter www.ersb.gv.at abfragbar. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske. 

Bei Ihrem Eintrag klicken sie dann auf das PDF-Symbol ganz rechts unterhalb des Druckersymbols. Im PDF-Dokument finden Sie in der 4. Zeile eine Zahl nach „SEKUNDÄR ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile finden Sie die KUR „KENNZIFFER DES UNTERNEHMENSGREGISTERS“. 

 

 BEACHTEN Sie bitte weitere Infos und Fragebeantwortungen unter

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?shorturl=wkoat_haertefall-fonds#heading_beantragung

oder

grundsätzlich alle Informationen zum Härtefonds unter

www.wko.at/haerte-fonds

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

 Quelle: WKO Österreich

 Stand: 27.03.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020

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