Informationen zum Steuerrecht

Diverse Neuerungen und Informationen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie zu folgenden Punkten informieren:

1. Einbringen von Anträgen auf mögliche Entschädigungen gemäß Epidemiegesetz

2. Befreiung vom AKM

3. Befreiung von der GIS

4. Bonus (z.B. „15. Monatsgehalt“ für Systemerhalter für Leistungen in der Coronakrise steuerfrei

5. Tourismus: Überbrückungskredit mit Staatshaftung und Zinszahlung durch das Land Tirol

6. Lohnverrechnung bei Corona-Kurzarbeit

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1. Einbringen von Anträgen auf mögliche Entschädigungen gemäß Epidemiegesetz

Wie bereits in unserem Newsletter vom 26.03.2020 angeführt, sind Anträge auf mögliche Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz binnen 6 Wochen ab dem Tage der behördlichen Aufhebung bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) geltend zu machen. In den letzten Tagen wurde diesbezüglich von verschiedensten Stellen viel informiert und sind viele Details noch nicht endgültig geklärt. Faktum ist, dass ein Antrag gestellt werden muss, damit die Ansprüche gewahrt bleiben. Jeder einzelne soll diesen Antrag mit allfälligen anderen Förderungen überlegen und abstimmen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie weiters beachten, dass Eingaben per e-mail an Behörden durch diese oftmals nicht anerkannt oder gar nicht zugestellt werden, wenn beispielsweise:

  • die e-mail nicht an die offizielle e-mail-Adresse einer Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet wurde ODER
  • e-mails samt Beilagen eine gewisse Dateigröße überschreiten ODER
  • die e-mail ein ungültiges Dateiformat enthält ODER
  • usw.

Aufgrund obiger Punkte und aufgrund der derzeitigen Situation empfiehlt es sich daher, neben dem e-mail-Versand den Antrag auf mögliche Entschädigung gemäß Epidemiegesetz per Post an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln – denken Sie dabei auch an die Versandmöglichkeiten „EINSCHREIBEN“ und „ÜBERNAHMESCHEIN“! Nur durch diese Versandoptionen haben Sie den eindeutigen Nachweis erbracht, dass Sie Ihren Antrag auf mögliche Entschädigung gemäß Epidemiegesetz fristgerecht bei der richtigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht haben!

Der Vollständigkeit halber dürfen wir Sie darüber informieren, dass die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Datum 27. März 2020 eine neue Verordnung nach dem COVID-Maßnahmengesetz erlassen hat, veröffentlicht unseres Erachtens am 28. März 2020, womit die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen bis 13. April 2020 für das Paznauntal und St.Anton fortgesetzt werden (andere Bezirke sind zu prüfen). Die Verordnung nach Epidemiegesetz vom 13. März 2020 wird mit Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgehoben.

ACHTUNG/PRAXISTIPP: Nachdem die Betriebsstättenschließung (grundsätzlich Hotel- und Gastgewerbe, Vermietungen, Seilbahnen) ursprünglich bis 13.04.2020 behördlich angeordnet worden ist, musste auf jeden Fall sämtlichen Gästen auch bis zu vorgenanntem Zeitpunkt abgesagt werden. Aus diesem Grund ist nicht nur ein Verdienstentgang nach Epidemiegesetz bis 26.03.2020 bzw. 28.03.2020 entstanden, sondern ist der Verdienstentgang in diesem Fall durch die ursprüngliche Verordnung bis inklusive 13.04.2020 entstanden; letztendlich werden dies die Gerichte zu klären haben. Aufgrund dieses Umstandes empfiehlt es sich daher dennoch, einerseits einen Vergütungsbetrag bis zum 26.03.2020 bzw. 28.03.2020 zu beantragen, andererseits zusätzlich den Verdienstentgang bis inklusive 13.04.2020 geltend zu machen. Im Ergebnis wird somit der Verdienstentgang vom Zeitpunkt der Schließung bis zum 13.04.2020 beantragt. Selbiges gilt für die Vergütung von Personalkosten aufgrund Betriebsschließung.

BEACHTEN Sie deshalb die Frist von 6 Wochen, die bereits seit letzter Woche läuft, für die Antragstellung auf Entschädigung bzw. Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Ein MUSTER-Antragsformular befindet sich derzeit in Ausarbeitung. In der Zwischenzeit sind vorbereitende Arbeiten zu erledigen, unter anderem Feststellung der entgangenen Einnahmen (achten Sie auf die Dokumentation!) und Übermittlung der Unterlagen an office@illmerpartner.at.

Für jene Betriebe, die von der Betriebsstättenschließung unmittelbar oder mittelbar betroffen waren, verweisen wir nochmals auf unseren Newsletter vom 26. März 2020.

 

2. Befreiung vom AKM

Behördlich geschlossene Unternehmen:

Die Lizenzverträge werden mit Beginn der Schließung ganz automatisch auf „Urlaub“ gesetzt (dies entspricht einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages). Somit fallen für den Zeitraum der gesetzlich verordneten Schließung keinerlei Zahlungsverpflichtungen an!

Die regionalen Geschäftsstellen der AKM wissen, welche Branchen zu welchen Zeitpunkten schließen mussten, und gewährleisten dadurch, dass auch regionale diesbezügliche Verordnungen entsprechend berücksichtigt werden.

Freiwillige Betriebsschließung:

Bitte wenden Sie sich umgehend an Ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle, damit auch Ihr Vertrag auf „Urlaub“ gesetzt werden kann und somit keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.

 

3. Befreiung von der GIS

Es besteht die Möglichkeit sich für die Zeit der Betriebsschließung ganz einfach von der GIS abzumelden. Es reicht hierfür ein formloses Schreiben/e-mail an das GIS-Kundenservice (kundenservice@gis.at oder Service-Hotline 0810 00 10 80) mit Nennung der Teilnehmernummer sowie einer kurzen Sachverhaltsdarstellung.

Nach Erhalt dieser formlosen Abmeldung, meldet daraufhin die GIS die Betriebe per 31. März 2020 ab und per 1. Juli 2020 wieder automatisch an. Im Zeitraum zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 kommt es damit zu keinerlei Zahlungsverpflichtung.

Sollten Sie bis zum 1. Juli 2020 den Betrieb nicht wieder aufnehmen können, ist die GIS davon gesondert in Kenntnis zu setzen. Diese wird dann der individuellen Situation entsprechend weiter vorgehen.

 

4. Bonus (z.B. „15. Monatsgehalt“ für Systemerhalter) für Leistungen in der Coronakrise steuerfrei

Nach ersten Ankündigungen von verschiedenen Lebensmittelketten, ihren Mitarbeitern einen Bonus für deren Leistungen in der Coronakrise auszubezahlen, will die Bundesregierung diese Bonuszahlung steuerfrei stellen.

Daher soll für jene Bereiche, die derzeit das System aufrecht erhalten und besonderer Gefährdung ausgesetzt sind, wie beispielsweise Personal in Supermärkten, Bonuszahlungen von Unternehmen im Sinne eines „15. Monatsgehaltes“ komplett steuerfrei gestellt werden. Das Finanzministerium wird im Rahmen der Abwicklung der Corona-Hilfsmaßnahmen die entsprechenden Vorkehrungen treffen, damit die Bonuszahlungen auch rasch steuerfrei ausbezahlt werden können (siehe Pressemeldung des BMF vom 25.03.2020).

Zitat Finanzminister Gernot Blümel: „Wir tun das, was notwendig ist, um die Krise zu bewältigen und den Menschen zu helfen. Es braucht Kulanz und Flexibilität seitens des Staates. Mein Anliegen ist, dass möglichst viel direkt bei den Menschen ankommt. Das trifft insbesondere in der Krise zu! Daher arbeiten wir an einer Lösung, um Bonuszahlungen an Personen, die in der Krise Außergewöhnliche leisten und hierfür vom Arbeitgeber extra entlohnt werden, steuerfrei zu stellen.“

 

5. Tourismus: Überbrückungskredit mit Staatshaftung und Zinszahlung durch das Land Tirol

Für einen Überbrückungskredit mit Staatshaftung müssen Sie sich an ihre Hausbank wenden. Die Höchstsumme sind EUR 500.000,00 an Kredit pro Betrieb. Das Tourismusministerium übernimmt die Bearbeitungskosten und die Haftungsprovision, zusammen 1,8 % der aushaftenden Summe. Abgewickelt werden die Überbrückungskredite durch die Tourismusbank (ÖHT).

Zwar müssen die unterstützten Unternehmen die Zinsen für die Überbrückungskredite selber tragen, aber die Bundesländer Tirol, Salzburg, Wien, Steiermark, Kärnten und Burgenland haben zugesagt, für die Betriebe in ihrem jeweiligen Bundesland die Zinsen für die Überbrückungskredite zu übernehmen, hieß es in der Pressemitteilung.

Des weiteren bietet die Tourismusbank (ÖHT) an, die Tilgung der ÖHT-Kredite für 2020 auszusetzen:

  • Aufgrund der aktuellen COVID-19-Krise bietet die ÖHT an, alle für das Kalenderjahr 2020 vorgesehenen Kapitaltilgungen der TOP-Tourismuskredite auszusetzen.
  • Diese Soforthilfeaktion der ÖHT für ihre Kunden ergänzt die von der Bundesregierung und den Ländern gesetzten Maßnahmen.
  • Die Tilgungsaussetzung kann für alle TOP-Tourismus-Kredite der ÖHT unbürokratisch mittels dem auf oeht.ateingerichteten digitalen Formular beantragt werden! Stimmen Sie sich aber diesbezüglich auf jeden Fall mit Ihrer finanzierenden Hausbank ab!

https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/corona-tourismus/corona-ma%C3%9Fnahmenpaket.html

 

6. Lohnverrechnung bei Corona-Kurzarbeit

Wenn Sie selbst einen Antrag auf Corona-Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS gestellt und bewilligt bekommen haben, bitten wir Sie um Übermittlung der bestätigten Sozialpartnervereinbarung sowie des AMS-Bescheides auf Zuerkennung der Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, damit wir dementsprechend Ihre Lohnverrechnung erledigen können.

Nur durch die Übermittlung der bestätigten Unterlagen (Sozialpartnervereinbarung, AMS-Bescheid) ist gewährleistet, dass wir Ihre Lohnverrechnungsunterlagen korrekt erstellen können!

 

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

Stand: 30.03.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020