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Coronavirus – Mögliche Entschädigungen nach Epidemiegesetz – BH Landeck hebt Verordnungen nach dem Epidemiegesetz durch Verordnung vom 26.3.2020 mit Kundmachung auf. Damit läuft die Frist von 6 Wochen für die Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Weitere Kurzinfos.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck wurden unter anderem im gesamten Bezirk Landeck die Beförderungen mit Kraftfahrlinien und Seilbahnen eingestellt; weiters wurde der Besuch von Hotel- und Gastgewerbebetrieben untersagt und die Betriebe geschlossen. Ebenso wurden Verkerhsbeschränkungen verordnet. Dies alles auf Grundlage des Epidemiegesetzes. Ob es auch für andere Bezirke Betriebsschließungen bzw. Verkehrsbeschränkungen nach dem Epidemiegesetz gegeben hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Wenn nun auch Ihr Betrieb aufgrund der Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis des Epidemiegesetzes beschränkt oder geschlossen werden musste, besteht nach derzeit herrschender Meinung die Möglichkeit einer Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz, weil z.B. Waren/Dienstleistungen nicht mehr verkauft werden konnten. Lesen Sie mehr…

Wann steht eine Entschädigung gemäß Epidemiegesetz zu?

Wenn es sich um Maßnahmen nach § 20 (Betriebsstättenschließung) bzw. § 24 (Verkehrsbeschränkungen Paznaun und St.Anton) Epidemiegesetz handelt, besteht nach derzeit herrschender Meinung ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Absatz 1 Ziffer 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Epidemiegesetz. Dabei ist die Vergütung grundsätzlich für jeden Tag zu leisten, der von der jeweiligen behördlichen Verfügung umfasst ist.

Unter anderem wurden von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020 folgende Betriebe umfasst: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze“. Es empfiehlt sich aber auch einen Entschädigungsantrag bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wenn eine Betriebsschließung mittelbar aufgrund einer Verordnung durch eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Epidemiegesetz erfolgt ist.

Das bedeutet nunmehr wie folgt: Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

Des weiteren gebührt für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände ebenfalls eine Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz.

Welcher Zeitraum?

Grundsätzlich gilt jener Zeitraum für den Entschädigungsantrag, für den die Verordnungen nach Epidemiegesetz maßgebend waren, somit ab Kundmachung der ursprünglichen Verordnung bis zur Bekanntmachung der Verordnung über die Aufhebung (Hinweis: Regionen mit Verkehrsbeschränkung mit Ablauf des 28. März 2020)!

ACHTUNG – Frist für die Entschädigung gemäß Epidemiegesetz läuft ab Kundmachung der Verordnung vom 26. März 2020, man kann somit sagen: AB SOFORT!

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen!

WICHTIG: Wird die 6-Wochen-Frist nicht eingehalten, erlischt der Anspruch!

Wie ist die Entschädigung gemäß Epidemiegesetz geltend zu machen?

Es gibt österreichweit kein einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt einfach ein formloses Schreiben an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und dem entsprechenden Vorbringen zum Verdienstentgang. Die Behörde teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen zum Nachweis erforderlich sind.

Tipp für die Praxis: Wie berechnet sich grundsätzlich der Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz?

Die Entschädigungen sind „nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen. Besonderheiten des jeweiligen Betriebes sind zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Entschädigung ist dabei grundsätzlich auf die tatsächlich verminderten Einnahmen Rücksicht zu nehmen. Weiters kann ein Vergleichszeitraum von beispielsweise 2 Monaten oder der letzten 2 Bilanzjahre herangezogen werden.

Für die Praxis bedeutet dies, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes zusätzlich zu berücksichtigen sind:

  • Berechnen Sie den Umsatzentgang für jenen Zeitraum, für welchen die Betriebsschließung angeordnet worden ist. (Beispielsweise Aufstellung über die gesamten Stornierungen: Name des Gastes, Aufenthalt von bis, Tagespreis, Rechnungswert, etc.)
  • Ausgabenseitig müssen grundsätzlich nur beschäftigungsabhängige Kosten in Abzug gebracht werden.
  • jene Kosten in Abzug gebracht werden, die bei operativem Betrieb angefallen wären! Bereiten Sie auch diesbezüglich eine Aufstellung vor!
  • Vergessen Sie nicht auf Zusatzverdienste – stellen Sie auch diese in einer Aufstellung dar! (Beispielsweise entgangene Getränke- oder Küchenverdienste!)
  • Personalkosten, die während einer Betriebsschließung durch die Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde angefallen sind oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung resultieren, gehören auch zu den Entschädigungen! Für den Fall, dass wir Ihre Lohnverrechnungsagenden vornehmen: Bereiten Sie diesbezüglich bitte eine Personalauflistung vor und übermitteln Sie uns diese Aufstellung bitte per e-mail an die Ihnen bekannten e-mail-Adressen, damit wir Ihnen die aliquoten Personalkosten für den Entschädigungsantrag berechnen können.
  • Die Entschädigungen gemäß Epidemiegesetz sind immer individuell zu betrachten – deswegen gibt es auch kein „Standardformular“ zur Berechnung, sondern muss immer im Einzelfall genau betrachtet werden! Aus diesem Grund sind die obig angeführten Punkte auch nur als Beispiele zu verstehen – überdenken Sie genau Ihren Betrieb und Verdienstentgang, damit Die Entschädigungen gemäß Epidemiegesetz auch dementsprechend geltend gemacht werden können!

 

Kurzinfo zum Härtefallfonds

Die Arbeiten am Härtefallfonds schreiten voran. Die Bundesregierung hat angekündigt, bis Ende dieser Woche die Förderrichtlinien fertigzustellen. Alsdann wird die Wirtschaftskammer in weiterer Folge mit der operativen Abarbeitung des Härtefallfonds beauftragt.

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für die Gruppe der Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird die Bundesregierung gesonderte Förderrichtlinien erlassen.

Der Härtefallfonds wird Ihnen einen ersten Zuschuss bringen, den Sie auch später nicht zurückzahlen müssen!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen Angaben zur Förderhöhe und den Antragsbedingungen erst zur Verfügung stellen können, wenn die Förderbedingungen der Bundesregierung vorliegen.

 

Kurzinfo zur COVID-Kurzarbeit

Am 25.3.2020 abends wurde ein neues Formular für das Kurzarbeitszeitbegehren, eine neue Kurzarbeitsrichtlinie und eine neue Version der Erläuterungen zur Pauschalsatztabelle (= Beihilfensatz für Arbeitgeber pro Ausfallstunde) veröffentlicht. Es ändern sich einzelne Punkte fast täglich. Deshalb ist derzeit keine finale Beratung im Zusammenhang mit der Kurzarbeit machbar. Wir bereiten derzeit für interessierte Betriebe die Unterlagen aus der Lohnverrechnung vor. Die Abgabe der Anträge ist unter Berücksichtigung vieler Aspekte abzuwägen, so bspw. das Verhältnis zu anderen möglichen Förderungen, Entschädigungen, etc. Derzeit können Auswirkungen nicht abgesehen werden. Das Echo am Markt lautet eher dahingehend, dass mit der Antragstellung zugewartet werden soll. Eine Empfehlung lässt sich nicht abgeben.

Erleichterungen bei Länder- und Gemeindeabgaben

Die Abteilung Tourismus des Landes Tirol hat das Beitragswesen für zwei Wochen eingefroren und wird situationsbedingt weitere Entscheidungen treffen.

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

Stand: 26.03.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020