Informationen zum Steuerrecht

Coronavirus – Aktuelles zu allgemeinen Neuerungen/Informationen und weiteren Unterstützungsleistungen

Der Nationalrat hat weitere Entlastungen im Zuge der Corona-Krise beschlossen. Insbesondere werden alle Unterstützungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei ausbezahlt, trotzdem werden damit abgedeckte Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd anerkannt! Das gilt für sämtliche Zuwendungen für derartige Zwecke, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Lesen Sie mehr…

1.) Allgemeine Neuerungen

Zusätzlich zur obig erwähnten steuerfreien Auszahlung von Corona-Krise-Unterstützungsleistungen gehört auch, dass gesetzliche Steuer- und Gebührenerhöhungen, auch die Tabaksteuererhöhung, bis 30. September 2020 ausgesetzt werden. Alle Schriften und Amtshandlungen werden von Gebühren befreit, damit für Anträge auf Unterstützung nicht auch noch Kosten anfallen.

Weiters werden alle Fristen, die am 16. März 2020 noch offen waren, bis zum 1. Mai 2020 unterbrochen. Wer also von jetzt weg noch einen Monat Zeit gehabt hätte für seinen Antrag, hat nun bis zum 1. Juni 2020 Zeit! Mit dieser Fristunterbrechung wird sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation eine Frist verpasst. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung durch das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung nochmals verlängert werden.

 

2.) Informationen zur Registrierkasse

Bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen (so wie auch bei Urlaub oder Saisonsbetrieb)!

Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Es braucht daher keine Außerbetriebnahme der Registrierkasse erfolgen!

 

3.) Änderung des § 1155 ABGB – Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

Für den Verbrauch gilt:

  1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen auf Verlangen des Arbeitgebers im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
  2. Von der Verbrauchspflicht sind solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
  3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

 

4.) Unterstützung durch den Härtefallfonds

Durch die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind insbesondere kleine Unternehmen gefährdet. Mittels Nationalratsbeschluss wurde für Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, Neue Selbständige, Freie Dienstnehmer und Non-Profit-Organisationen ein Härtefallfonds eingerichtet, der mit 1 Milliarde Euro dotiert wurde. Ziel ist es, mit den Unterstützungen durch den Härtefallfonds den betroffenen Betrieben und Organisationen durch die Krise zu helfen!

Die Wirtschaftskammer (WKO) muss diese Unterstützung im Auftrag des Bundes ohne Kostenverrechnung abwickeln und muss alles unternehmen, dass die Förderwerber rasch und unbürokratisch zu Unterstützungsleistungen kommen.

Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit durch das Vizekanzleramt, dem Wirtschaftsministerium und dem Finanzministerium erarbeitet.

Zusammengefasst bedeutet dies:

  • 1 Milliarde Euro Fördervolumen
  • Für Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Non-Profit-Organisationen
  • Kostenlose Abwicklung durch die Wirtschafskammer (WKO) im Auftrag des Bundes

Abwicklungsverfahren

Von der Wirtschaftskammer (WKO) wird derzeit eine zentrale EDV-Lösung erarbeitet, wo die betroffenen Betriebe rasch ihre Anträge online einbringen können. Danach soll es möglichst einfach und rasch zur Auszahlung der Förderbeträge kommen. Gleichzeitig haben die Wirtschaftskammern in den Bundesländern dafür zu sorgen, dass es Ansprechpartner vor Ort gibt. Einerseits haben diese Ansprechpartner die Kenntnisse über die unternehmerische Situation vor Ort, andererseits können sie bei Problemen umgehend helfen.

Damit Sie zum Härtefallfonds, zu den Förderrichtlinien und zum EDV-Start durch die WKO up-to-date bleiben und gleichzeitig über Neuerungen informiert werden, können Sie sich unter dem folgenden link zum diesbezüglichen WKO-Newsletter anmelden:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

Stand: 23.03.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020