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29.05.2020: Coronavirus-Epidemie – Nachbesserungen im Härtefall-Fonds: Comeback-Bonus und höhere Mindestförderung für Selbständige
Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer in der Corona-Krise Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. Am 27. Mai 2020 wurde eine weitere Nachbesserung des Härtefall-Fonds angekündigt: Der Begutachtungszeitraum wird erneut ausgeweitet und es wird einen Comeback-Bonus von EUR 500,00 pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen wird überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf EUR 500,00 aufgestockt. Lesen Sie mehr…
Die wichtigsten Eckpunkte
- Förderhöhe wird durch einen Comeback-Bonus deutlich erhöht: Keine Förderung mehr unter EUR 1.000,00 monatlich.
- Förderdauer wird von drei auf sechs Monate ausgeweitet: Betrachtungszeitraum wird bis Mitte Dezember 2020 ausgedehnt.
- Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig auch antragsberechtigt: eine Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit ist nicht mehr Voraussetzung.
Die Nachbesserungen im Detail
a) Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter EUR 500,00 lagen, werden auf EUR 500,00 aufgerundet:
- Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit EUR 2.000,00 Förderbeträge von unter EUR 500,00. Diese Beträge werden nunmehr auf EUR 500,00 aufgerundet.
- Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt.
b) Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum:
- Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei EUR 500,00 pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von EUR 500,00 kein Förderbetrag mehr unter EUR 1.000,00 monatlich liegen können.
- Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.
c) Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. - 15.12.) verlängert.
- Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.03.2020 - 15.09.2020) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert!
d) Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt.
- Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine „Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit“ aufweisen konnte. Dadurch waren geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten nicht antragsberechtigt. Hier wird künftig nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung (auch als Pensionist) abgestellt!
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 29.05.2020
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