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Informationen zum Steuerrecht

29.05.2020: Coronavirus-Epidemie – Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): 2. Stundungspaket im Nationalrat beschlossen

Das Gesetz sieht weitere Stundungsmöglichkeiten für Betriebe vor, die in Folge der Coronakrise mit Liquiditätsengpässen oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen. Das Gesetz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. Lesen Sie mehr…

 

Die neuen Regelungen im Detail:

Beim ersten Stundungspaket wurde Betrieben eine verzugszinsenfreie Stundung der Beitragszeiträume Februar, März, April 2020 ermöglicht: Diese konnten bis 31. Mai 2020 bezahlt werden. Dank der neuen Bestimmung können diese Beiträge nun bis spätestens 15. Jänner 2021 eingezahlt werden. Bei coronabedingten Liquiditätsproblemen kann die Aufteilung auf 11 Monatsraten ab Februar 2021 (bis längstens Dezember 2021, jeweils zum 15. eines jeden Monats unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist) erfolgen. Dabei fallen keine Verzugszinsen an! Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber hinsichtlich Stundung bis zum 15.01.2021 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig!

Für die Beitragszeiträume Mai bis Juli 2020 kann bei coronabedingten Liquiditätsproblemen ein Antrag auf Stundung bis Ende August 2020 gestellt und im Anschluss daran Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vereinbart werden. Es fallen dann aber Verzugszinsen für die Ratenzahlungen bis Dezember 2021 an! Derartige Stundungsanträge können ab 05.06.2020 bei der ÖGK eingebracht werden!

Für die Beitragszeiträume August bis Dezember 2020 sind derzeit keine Anträge möglich!

Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z.B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten! Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.

Säumniszuschläge für verspätete Meldungen (außer Anmeldung!) werden weiterhin bis 31. August 2020 ausgesetzt.

 

WICHTIG:

Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht, auch die gesetzliche Fälligkeit für Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiter fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Dies gilt auch bei Kurzarbeit.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859314&portal=oegkportal

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 29.05.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020

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