Informationen zum Steuerrecht

Was ist das neue „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“?

Durch das neue „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ wurde für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie für bestimmte andere juristische Personen eine neue zusätzliche Meldepflicht durch die Finanz geschaffen. Die Vertretungsorgane dieser Gesellschaften haben bis spätestens 01.06.2018 den/die wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Die Verletzung der Meldepflicht ist mit hohen Strafen durch die Finanz bedroht. Lesen Sie mehr …

Allgemeine Informationen

Durch das neue WiEReG soll für die Finanzverwaltung schnell und einfach ersichtlich sein, wer wirtschaftlicher Eigentümer einer Gesellschaft ist. Zu diesem Zweck wird ein Register neu geschaffen, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von diversen Rechtsträgern eingetragen werden.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftliche Eigentümer sind all jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger (beispielsweise Kapital- oder Personengesellschaft) letztendlich steht. Erfasst werden zunächst alle natürlichen Personen, die direkt mehr als 25 % am Rechtsträger halten. Erfasst werden aber auch alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über eine andere Gesellschaft (z.B. Muttergesellschaft) ausüben, wenn diese zu mehr als 25 % am meldepflichtigen Rechtsträger beteiligt ist. Ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar, gelten grundsätzlich die Mitglieder der obersten Führungsebene (beispielsweise der/die Geschäftsführer oder der Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.

Wer muss melden bzw. wer ist von der Meldepflicht ausgenommen?

Meldepflichten bestehen insbesondere für sämtliche ins Firmenbuch eingetragene Personen- und Kapitalgesellschaften, für Privatstiftungen, für Genossenschaften, für ins Vereinsregister eingetragene Vereine, für Stiftungen sowie für Fonds nach Landesgesetzen. Verpflichtet zur Meldung sind grundsätzlich die Vertretungsorgane des Rechtsträgers (das ist beispielsweise bei einer GmbH der/die Geschäftsführer).

Von der Meldepflicht ausdrücklich ausgenommen sind insbesondere GmbH’s und Personengesellschaften (OG’s, KG’s), an denen ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter bzw. persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind, weil diese Daten automatisch aus dem Firmenbuch übernommen werden. Dies gilt auch für Vereine sinngemäß, allerdings werden hier die Daten aus dem Vereinsregister übernommen. Sofern jedoch:

  • eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt oder
  • eine andere Person als die ins Firmenbuch eingetragene Person Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt oder
  • eine andere Person als die ins Firmenbuch eingetragene Person wirtschaftlicher Eigentümer ist (z.B. bei einer Treuhandschaft)

muss auch bei diesen Rechtsträgern eine Meldung erfolgen. Einzelunternehmen und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesnbR) fallen von vornherein nicht unter die Meldepflicht.

Was muss gemeldet und dokumentiert werden?

Gemeldet werden müssen die wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft mit Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Funktion und Beteiligungsausmaß sowie einer Angabe von Art und Umfang des Interesses. Bei inländischen natürlichen Personen reicht datenseitig bereits der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum aus, da ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister (ZMR) erfolgt.

Wann und wie muss gemeldet werden?

Für bestehende Rechtsträger muss die Erstmeldung bis spätestens 1. Juni 2018 über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) erfolgen. Für neu gegründete Rechtsträger gilt in Zukunft eine Frist von 4 Wochen ab Eintragung ins Firmenbuch. In weiteren Jahren ist das Vertretungsorgan zur jährlichen Überprüfung der gemeldeten Daten verpflichtet und muss allfällige Änderungen hinsichtlich eines wirtschaftlichen Eigentümers dokumentieren und wiederum über das Unternehmensserviceportal melden.

Völlig überzogene Strafen bei Nichtmeldung

Die Unterlassung einer Meldung ist ein Finanzvergehen und mit völlig überzogenen Geldstrafen von bis zu EUR 200.000,00 bedroht. Auch die Unterlassung der jährlichen Kontrolle, ob die Daten noch aktuell sind, kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sehr gerne übernehmen wir für Sie auf Ihren Wunsch die Übermittlung der Daten über das Unternehmensserviceportal oder auch die Prüfung und Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.03.2018

Artikel der Ausgabe Frühling 2018