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Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung des pauschalen Entgeltes bei 13% USt

Durch die Steuerreform 2015/2016 wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen ab 1. Mai 2016 von 10 % auf 13 % erhöht. Dies hat zur Folge, dass das pauschale Entgelt zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist. Lesen Sie mehr …

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leistungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (z.B. Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen. Bisher wurde die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw. Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung, Skidepot sofern ortsüblich) mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % besteuert. Künftig (ab 1. Mai 2016) unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13 %!

Bitte beachten Sie, dass der ermäßigte Steuersatz von 10 % weiterhin auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzuwenden ist, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) oder es sich um Restaurationsumsätze (z.B. Speisen im Rahmen einer Halbpension) handelt.

Sofern Sie in Ihrem Hotelbetrieb einen Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück (bzw. Halb- oder Vollpension) verrechnen, muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer – aufgrund der Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf reine Beherbergungsleistungen – künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:

Variante 1 Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise (Bei Vorliegen von Einzelpreisen):

Beispiel: Preis der reinen Beherbergung € 70 (brutto); Preis Halbpension € 90 (brutto) Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13 %) und dem Preis der Halbpension von € 20 entspricht den Restaurationsleistungen (10 %). Die USt auf das pauschale Entgelt von € 90 beträgt daher insgesamt € 9,87 (= 70 : 1,13 = 61,95 netto -> € 8,05 für die Beherbergung und 20 : 1,1 = € 18,18 netto -> € 1,82 für die Restauration).

Bitte beachten Sie: Sobald Einzelverkaufspreise vorhanden sind, ist eine Aufteilung nach der nachfolgend dargestellten Variante 2 (Schätzung) nicht mehr möglich! Im Hinblick auf eine künftige Preisgestaltung ist je nach Günstigkeit zu überlegen, ob überhaupt Einzelpreise angeboten werden.

Variante 2 (Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung differenziert nach Preiskategorien, wobei die unten angeführten Prozentsätze vom Finanzministerium aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt wurden.

Preis pro Person und Nacht bis € 140,00
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 60 % / 40 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 50 % / 50 %

 

Preis pro Person und Nacht bis € 180,00
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 82,5 % / 17,5 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 65 % / 35 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 55 % / 45 %

 

Preis pro Person und Nacht bis € 250,00
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 85 % / 15 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 70 % / 30 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 60 % / 40 %

 

Preis pro Person und Nacht über € 250,00
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 90 % / 10 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 70 % / 30 %

 

Bitte beachten Sie:            Der Umsatzsteuersatz von 13 % wird für Beherbergungsumsätze ab 1.5.2016 angewandt. Ab diesem Zeitpunkt muss daher eine Aufteilung zwischen den einzelnen Teilleistungen erfolgen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % gilt jedoch weiterhin für jene Beherbergungsleistungen, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 erbracht werden, wenn eine Buchung und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.

Hinweis: Bitte bedenken Sie die Aufteilung des Pauschalpreises bei der Einrichtung eines Registrierkassensystems.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.03.2016

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